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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 227/07
- vom
- 21. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin
- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 - 8 U 204/06 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 50.000 €
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- Gründe:
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- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schätzung, in
- welchem Umfang sich die Tätigkeit des Klägers nach dem Ruhen seiner Tätigkeit noch umsatzmäßig ausgewirkt hat, zumindest rechtlich bedenklich. Allerdings ist ein Rechtsfehler jedenfalls im Ergebnis nicht ursächlich für den Ausgang des Rechtsstreits, so dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht
- besteht. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt, hatte der Klä-
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- ger aufgrund des vereinbarten Ruhens des Kooperationsvertrags für die Folgezeit keinen Anspruch mehr auf Vergütung, und zwar auch nicht in Form der
- vorgesehenen Umsatzbeteiligung. Diese Hauptpflicht war ebenfalls suspendiert.
- Das kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,
- selbst beurteilen.
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- Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung
- gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
- Schlick
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- Dörr
- Harsdorf-Gebhardt
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- Herrmann
- Hucke
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 2/23 O 171/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 204/06 -
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