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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 204/05
  4. vom
  5. 30. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
  10. Dr. Herrmann
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 3. August 2005 - 4 U 121/02 - wird zurückgewiesen.
  14. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  15. Gegenstandswert: 188.217,60 € (161.451,60 € + 26.766 €)
  16. Gründe:
  17. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
  18. 1
  19. der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  20. 2
  21. 1.
  22. Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-
  23. gerichtshofs vom 10. Mai 1990 (IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2884 = DNotZ
  24. 1991, 321, 323) aufgeworfene Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine fehlerfreie Beurkundung des Notars verlassen darf, stellt sich hier nicht. Es trifft zwar
  25. zu, dass auch dem von der Vertragspartei zur Beurkundung hinzugezogenen
  26. - 3 -
  27. Anwalt insoweit Sorgfaltspflichten obliegen. Im vorliegenden Fall hing die Mitbeurkundung der Baupläne und der Baubeschreibung jedoch, wie der Senat
  28. bereits im Urteil vom 3. März 2005 hervorgehoben hat, von der Beurteilung
  29. schwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie ab, die einem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres präsent sein müssen. Infolgedessen
  30. wäre jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen Rechtsanwalt P.
  31. , weil er im Ter-
  32. min die beabsichtigte Form der Beurkundung nicht beanstandet habe, nicht zu
  33. erheben. Der von Rechtsanwalt P.
  34. entworfene Vertragstext genügte nach
  35. den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen.
  36. 3
  37. 2.
  38. Ähnliches gilt für die Kosten des von dem Rechtsanwalt als Prozessbe-
  39. vollmächtigten der Klägerin geführten Vorprozesses gegen die Verkäuferin. Im
  40. Hinblick auf die nur subsidiäre Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2
  41. BNotO ist der Geschädigte gehalten, auch nur möglich erscheinende anderweitige Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Ein solches Vorgehen begründet daher Schadensersatzansprüche gegen den mandatierten Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann, wenn die Prozessführung unvertretbar erscheint (vgl. dazu
  42. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 19 Rn. 113, 167). Davon kann im Streitfall aber - mindestens mit Rücksicht auf die der Klägerin
  43. günstigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im
  44. Vorprozess - keine Rede sein. Auf die in der Fachliteratur umstrittene und vom
  45. Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die sogenannte KollegialgerichtsRichtlinie auch für die Rechtsanwaltshaftung gilt (bejahend etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 68 m.w.N.; verneinend BGHZ 85, 252, 261 f.;
  46. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2024),
  47. kommt es deswegen ebenso wenig an.
  48. - 4 -
  49. 4
  50. 3.
  51. Zu Unrecht wirft die Nichtzulassungsbeschwerde dem Berufungsgericht
  52. schließlich eine grundlegende Verkennung der Kausalität bei der Schadensberechnung vor. Das Berufungsgericht geht wie die Beschwerde davon aus, dass
  53. ohne den Beurkundungsfehler des Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte den Aufwendungen der Klägerin
  54. (Vertrags- und Finanzierungskosten) ein - im Zweifel rentierlicher - Gegenwert
  55. in Gestalt des Hausgrundstücks gegenüber gestanden. Nach der tatsächlichen
  56. Entwicklung der Dinge sind diese Kosten jedoch verloren und darum grundsätzlich als Schadensposten zu berücksichtigen. Ob sich die Verkäuferin auch bei
  57. einem wirksamen Vertrag ihren Verpflichtungen entzogen hätte, was das Berufungsgericht verneint und die Beschwerde bejahen will, ist eine Frage des Einzelfalls und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen.
  58. Schlick
  59. Wurm
  60. Galke
  61. Kapsa
  62. Herrmann
  63. Vorinstanzen:
  64. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2002 - 2/25 O 480/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 4 U 121/02 -