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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 199/16
- vom
- 22. Dezember 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:221216BIIIZR199.16.0
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die
- Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom
- 18. Februar 2016 - 1 U 2596/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- Das Berufungsgericht und das Landgericht haben mit zutreffenden
- Erwägungen
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- einen
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- unionsrechtlichen
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- Staatshaftungsanspruch
-
- der
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- Klägerin verneint, weil ein hinreichend qualifizierter Verstoß der
- Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gegeben ist.
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- Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung
- zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof
- der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl.
- BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13
- mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung
- ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres
- aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so
- dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende
- Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom
- 16. April 2015 – III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend
- im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für
- vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil
- vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN).
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
- ZPO abgesehen.
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- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
- ZPO).
- Streitwert: 27.039,14 €
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- Herrmann
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- Tombrink
- Liebert
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- Remmert
- Arend
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 25524/13 OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 U 2596/15 -
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