|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 170/11
- vom
- 28. März 2012
- in dem Rechtsstreit
-
- - 2 -
-
- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
- Tombrink
-
- beschlossen:
-
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 - 1 U 28/10 - wird zurückgewiesen.
-
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1 zu
- jeweils 15 %, der Kläger zu 3 zu 35 % und der Kläger zu 4 zu
- 35 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO).
- Der Streitwert beträgt 126.926,96 €.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
-
- 2
-
- Die Kläger wollen die von ihnen auf Empfehlung der Beklagten erworbenen Eigentumswohnungen behalten und begehren Schadensersatz in Höhe der
- an die Beklagte gezahlten Vergütungen (Provisionen und Honorare). Hiervon
-
- - 3 -
-
- ausgehend hat das Berufungsgericht die Klage mit der selbständig tragenden
- Begründung abgewiesen, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar sei.
- Dagegen erhebt die Beschwerde keine konkreten Rügen. Unbeschadet dessen
- geben die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund
- für die Zulassung der Revision.
-
- 3
-
- Demzufolge bedarf es keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht eine
- Pflichtverletzung der Beklagten sowie deren Kausalität für die Anlageentscheidung der Kläger zu Recht verneint hat.
-
- 4
-
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-
- Schlick
-
- Dörr
-
- Hucke
-
- Herrmann
-
- Tombrink
-
- Vorinstanzen:
- LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.12.2009 - 14 O 26/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2011 - 1 U 28/10 -
-
|