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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 170/11
  4. vom
  5. 28. März 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
  10. Tombrink
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 - 1 U 28/10 - wird zurückgewiesen.
  13. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1 zu
  14. jeweils 15 %, der Kläger zu 3 zu 35 % und der Kläger zu 4 zu
  15. 35 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO).
  16. Der Streitwert beträgt 126.926,96 €.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
  20. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  21. 2
  22. Die Kläger wollen die von ihnen auf Empfehlung der Beklagten erworbenen Eigentumswohnungen behalten und begehren Schadensersatz in Höhe der
  23. an die Beklagte gezahlten Vergütungen (Provisionen und Honorare). Hiervon
  24. - 3 -
  25. ausgehend hat das Berufungsgericht die Klage mit der selbständig tragenden
  26. Begründung abgewiesen, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar sei.
  27. Dagegen erhebt die Beschwerde keine konkreten Rügen. Unbeschadet dessen
  28. geben die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Grund
  29. für die Zulassung der Revision.
  30. 3
  31. Demzufolge bedarf es keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht eine
  32. Pflichtverletzung der Beklagten sowie deren Kausalität für die Anlageentscheidung der Kläger zu Recht verneint hat.
  33. 4
  34. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  35. Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  36. Schlick
  37. Dörr
  38. Hucke
  39. Herrmann
  40. Tombrink
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.12.2009 - 14 O 26/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2011 - 1 U 28/10 -