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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 87/03
- vom
- 8. Januar 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Kläger und Antragsteller,
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- gegen
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- Beklagte und Antragsgegnerin,
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- - Prozeßbevollmächtigte
- II. Instanz:
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- - 2 -
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
- Dr. Herrmann
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- beschlossen:
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- Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die
- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des
- Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 2002 - 11 S
- 3831/02 - wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen
- "Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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- Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landgerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern
- dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen
- "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
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- ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der das
- Landgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt
- hat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,
- eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zu
- führen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfahren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelung
- des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in
- den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).
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- Es bliebe
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- dem Landgericht allerdings unbenommen, seine Entschei-
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- dung nochmals zu überprüfen.
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- Schlick
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- Streck
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