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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 83/14
- vom
- 22. Januar 2015
- in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
- Reiter
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- beschlossen:
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- Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine
- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2014
- - 1 W 62/14 - zu gewähren, wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin, mit der sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss beantragt, als Antrag
- auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese
- Entscheidung aus. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gegenüber Urteilen
- der Berufungsgerichte und Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO statthaft ist
- (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO).
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- Auch die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine
- hinreichende Erfolgsaussicht, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von
- Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn
- dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in
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- dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch
- nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004
- - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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- Schlick
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- Herrmann
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2014 - 2/4 O 201/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2014 - 1 W 62/14 -
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