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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZB 76/15
  4. vom
  5. 25. Februar 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB76.15.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und
  11. Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
  12. beschlossen:
  13. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss
  14. des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  15. 18. Mai 2015 - 21 U 2777/14 - aufgehoben.
  16. Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 9.000 €.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften
  20. Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
  21. 2
  22. Im Februar 1998 beteiligten sich die Kläger auf Empfehlung der Beklagten
  23. als
  24. mittelbare
  25. Kommanditisten
  26. Beteiligung
  27. an
  28. der
  29. D.
  30. KG mit einer Einlage
  31. von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
  32. 3
  33. Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichten die Kläger über ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts
  34. D.
  35. in L.
  36. einen "Antrag auf außergerichtliche
  37. Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte
  38. - 3 -
  39. hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013
  40. haben die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu
  41. ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.
  42. 4
  43. Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht
  44. der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen
  45. daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen
  46. Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.
  47. 5
  48. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 haben die Kläger einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag
  49. hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit
  50. der Feststellungsziele durch Beschluss vom 20. Juni 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
  51. 6
  52. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung haben sie ihren Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher
  53. eingetretenen Schäden - beziffert.
  54. 7
  55. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2015 - 3 OH 54/14
  56. KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober
  57. - 4 -
  58. 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom
  59. Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
  60. II.
  61. 8
  62. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
  63. des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
  64. 9
  65. 1.
  66. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
  67. sentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG
  68. begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststellungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen
  69. Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch.
  70. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen
  71. Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer
  72. diesbezüglichen Vollmacht der Kläger an ihre Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt, da er die Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe
  73. der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch
  74. kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4
  75. BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage
  76. auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur
  77. subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht
  78. bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei.
  79. - 5 -
  80. 10
  81. 2.
  82. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli-
  83. chen Punkt nicht stand.
  84. 11
  85. a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das
  86. Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive
  87. Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom
  88. 5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur
  89. Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch
  90. solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht
  91. werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.
  92. 12
  93. b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil die Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchten, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden
  94. seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Kläger ihren Anspruch auch auf einen
  95. Sachverhalt stützen, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der
  96. Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO
  97. S. 2311 Rn. 24 mwN).
  98. 13
  99. c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der
  100. Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Fest-
  101. - 6 -
  102. stellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Kläger unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.
  103. 14
  104. aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne
  105. weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines
  106. Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016
  107. - III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/
  108. Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung
  109. des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in
  110. solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (vgl. Senat aaO; BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO
  111. Rn. 32).
  112. 15
  113. bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und
  114. ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs
  115. der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
  116. insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag der Kläger entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend
  117. - 7 -
  118. gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung
  119. der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4
  120. Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012
  121. (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.
  122. 16
  123. (1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete
  124. Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)
  125. Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im
  126. Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf
  127. Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung
  128. der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber
  129. grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR
  130. 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18;
  131. vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom
  132. 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN).
  133. Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie
  134. sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
  135. 17
  136. (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der Kläger
  137. vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung
  138. nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als "antragstellende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der
  139. Einlagen ("51.129,19 € zzgl. 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemach-
  140. - 8 -
  141. ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung
  142. und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt
  143. - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das
  144. angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im
  145. Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen
  146. sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig
  147. noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei
  148. bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder
  149. gar zu einem großen Teil - wie hier - in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S.
  150. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier durchaus
  151. beträchtlichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die
  152. Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.
  153. 18
  154. d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus
  155. europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
  156. der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlagebera-
  157. - 9 -
  158. tung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines
  159. Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU
  160. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der
  161. Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L
  162. 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese
  163. Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist
  164. entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne
  165. weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein
  166. Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008
  167. - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR
  168. 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007
  169. - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34).
  170. 19
  171. 3.
  172. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich
  173. gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des
  174. Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom
  175. Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff
  176. ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14,
  177. BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abgedruckt]
  178. und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2, jeweils
  179. mwN). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit
  180. einem Fünftel des Ausgangswerts des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung
  181. - 10 -
  182. der hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Berufungsbegründung; mithin:
  183. 42.948,52 €) bemessen (§ 3 ZPO).
  184. Herrmann
  185. Tombrink
  186. Reiter
  187. Remmert
  188. Liebert
  189. Vorinstanzen:
  190. LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.06.2014 - 42 O 914/13 Kap OLG München, Entscheidung vom 18.05.2015 - 21 U 2777/14 -