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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 70/04
- vom
- 11. November 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch
- den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
- Dr. Herrmann
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
- des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
- vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
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- Streitwert: 150.000 €
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- Gründe:
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- Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
- Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den
- von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ihrem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antragsgegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es
- fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitäten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht
- um die essentialia negotii eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. Jedoch war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündba-
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- ren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darlehens (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so
- daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden
- über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB).
- Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste
- - öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht.
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- Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6
- Satz 3 ZPO ab.
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- Schlick
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- Wurm
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- Dörr
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- Streck
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- Herrmann
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