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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 52/05
- vom
- 15. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
- den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
- und Galke
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
- Landgerichts Schwerin vom 10. März 2005 - 6 S 257/04 - wird als
- unzulässig verworfen.
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- Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu
- tragen.
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- Gegenstandswert: 1.503,20 €
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- Gründe:
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- I.
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- Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am
- 27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004
- Berufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die
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- Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin
- erhobene Rechtsbeschwerde.
- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574
- Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber
- deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
- hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
- (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung
- des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu
- beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen
- (Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts,
- Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen
- Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach
- die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprüfung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender
- einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst
- wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die vermeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall
- noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie
- das Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender
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- angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch
- dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer
- Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577
- Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.
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- Schlick
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- Wurm
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- Dörr
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- Kapsa
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- Galke
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