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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 128/05
- vom
- 28. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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- gegen
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- Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
- 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2005 - 20 SCH
- 17/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder
- kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluss zugelassen worden ist
- (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
- Nach der – unstreitig – erfolgten Zahlung beschränkte sich ungeachtet
- des Wortlauts der gestellten Anträge das Interesse der Parteien ersichtlich darauf, nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden.
- Die vom Kammergericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene
- Kostenentscheidung ist im Ergebnis richtig, weil auch dann, wenn die
- Parteien – nach entsprechendem richterlichen Hinweis – die Hauptsache ausdrücklich übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, es der Billigkeit entsprochen hätte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller
- aufzuerlegen (vgl. §§ 91a, 93 ZPO; s. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 25.
- Aufl. § 91a Rdn. 25).
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- Der Streitwert wird für beide Rechtszüge wie folgt festgesetzt:
- bis zum 31. Oktober 2005 ( Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom gleichen Tage): 13.219,57 €,
- ab dann 1.995,60 € (bis 31. Oktober 2005 entstandene Kosten)
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- Schlick
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- Wurm
- Kapsa
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- Streck
- Galke
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- Vorinstanzen:
- KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2005 - 20 SCH 17/05 -
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