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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 109/18
- vom
- 29. November 2018
- in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB109.18.1
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die
- Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterinnen Dr. Arend und
- Dr. Böttcher
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- beschlossen:
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- Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des
- Landgerichts
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- Ravensburg
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- vom
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- 13.
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- September
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- 2018
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- - 1 S 113/18 - wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat legt das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2018 als Antrag
- auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die
- angefochtene
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- Entscheidung des Landgerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur
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- gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
- Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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- Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Sie
- wäre weder zulässig noch begründet.
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- 3
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- Mit dem Rechtsmittel will sich die Beklagte gegen den ihr am 15. September
- 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts wenden, mit dem ihre Berufung als
- unzulässig verworfen worden ist. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde gemäß
- § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte binnen einer
- Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim
- Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für
- einen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel gerichteten
- Antrag. Der Antrag der Beklagten ist indessen erst am 22. Oktober 2018 beim
- Rechtsbeschwerdegericht und damit nach Fristablauf eingegangen und daher
- unzulässig.
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- 4
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- Eine Rechtsbeschwerde hätte aber auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg,
- denn ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist weder dargelegt noch
- ersichtlich. Vielmehr hat das Berufungsgericht die von der Beklagten persönlich
- eingereichte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1
- ZPO).
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- Seiters
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- Böttcher
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- Vorinstanzen:
- AG Riedlingen, Entscheidung vom 24.07.2018 - 1 C 31/18 LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 1 S 113/18 -
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