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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 9/12
- vom
- 4. April 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
- Seiters
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "Ausnahmebeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2012 - 8 W 15/12 - wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
- Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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- 2
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- Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Der einzige in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der vorliegenden Art ist die Rechtsbeschwerde. Diese ist nur
- statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
- ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte
- die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Auch als außerordentliche
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- - 3 -
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- Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von
- Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der
- Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in
- den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom
- 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff).
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- Schlick
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.2012 - 3 O 290/11 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2012 - 8 W 15/12 -
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- Herrmann
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