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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZA 20/10
- vom
- 27. Januar 2011
- in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
- Tombrink
- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- 16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt.
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- Gründe:
- Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
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- Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
- Daran fehlt es hier.
- Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8
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- Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
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- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
- Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der
- Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - des Leistungsanspruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die
- Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendma-
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- chung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s.
- etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und
- Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, BeckRS 2009, 29333 Rn. 2
- m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.N.).
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- In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 € angegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse
- an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Dementsprechend
- haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt, ohne dass
- dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Demgegenüber hat der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 €
- angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichtigung des D.
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- -Registers "mindestens 250.000 €" betrage. Da ein solcher
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- Anspruchsumfang weder erläutert noch sonst anhand des Akteninhalts nachvollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der vorinstanzlichen Wertbemessung auszugehen.
- Schlick
- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2-8 O 289/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -
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- Tombrink
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