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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- Urteil
- II ZR 3/12
- Verkündet am:
- 9. April 2013
- Vondrasek
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
-
- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- ZPO § 256 Abs. 1
- Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der
- Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters
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- zu
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- der
-
- Gesellschaft
-
- hinaus
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- (Fortführung
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- Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917).
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- BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12 - OLG München
- LG München I
-
- von
-
- BGH,
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 9. April 2013 durch den Richter Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin
- Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
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- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 im
- Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht
- über die Feststellungsanträge des Klägers zu Top 9 und Top 10
- (Berufungsanträge zu IV.) entschieden hat.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie waren in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Der Kläger ist zwischen Einreichung und Zustellung der
- Klage im vorliegenden Verfahren zum 30. Juni 2010 ausgeschieden. Soweit in
- der Revisionsinstanz noch von Bedeutung wurden auf einer Gesellschafterversammlung am 19. Mai 2010 zwei Beschlüsse mit folgendem Wortlaut gefasst:
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- zu Top 9,
- Herr Dr. H.
- [der Kläger] wird aufgefordert, die von ihm Anfang Mai
- 2010 von den Konten der Partnerschaft abgeräumten bzw. entnommenen
- Beträge über insgesamt Euro 85.000,00 unverzüglich, bis spätestens
- 28.5.2010, an die Partnerschaft zurückzuzahlen.
- zu Top 10
- Herr Dr. H.
- [der Kläger] wird aufgefordert, die von ihm bereits aus
- den Kanzleiräumen entfernten Original-Akten, insbesondere die am Wochenende des 15./16.5.2010 aus der Kanzlei beiseite geschafften Akten in
- die Kanzleiräume zurückzubringen; dies gilt vor allem, soweit sie Angelegenheiten betreffen, bei denen der Partnerschaft Ansprüche (zum Beispiel
- auf Auslagenerstattung) zustehen können.
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- Der Kläger begehrt die Feststellung, dass diese Beschlüsse nichtig sind,
- hilfsweise, dass sie keine Rechtswirkung entfalten. Das Landgericht hat die
- Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach § 522
- Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidung im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
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- I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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- Dem Kläger fehle das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Maßgeblich sei, ob der angefochtene Beschluss Rechtswirkungen
- im Verhältnis der Parteien habe. Auswirkungen auf die noch aus der früheren
- Gesellschafterstellung nachwirkenden Rechte seien nicht ersichtlich. Die in den
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- Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen begründeten keine
- Rechtspflicht. Sie wirkten hinsichtlich einer solchen Rechtspflicht nicht konstitutiv. In einem wegen der in den Beschlüssen genannten Aufforderungen an den
- Kläger geführten Rechtsstreit würden diese Beschlüsse nur insoweit Wirkung
- entfalten, als sie ergangen und vom Kläger zur Kenntnis genommen worden
- seien.
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- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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- Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des
- § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt.
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- 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beschlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältnisse im
- Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90,
- NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917
- Rn. 24; ebenso etwa Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Band I, § 3 III 3, S. 179).
- Da die beiden streitigen Beschlüsse Wirkung für die Zukunft haben sollen, handelt es sich dabei auch nicht nur um vergangene, sondern um gegenwärtige
- Rechtsverhältnisse.
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- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für das Bestehen eines Feststellungsinteresses nicht erforderlich, dass die in den Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen eine Rechtspflicht begründen.
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- Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit
- eines
-
- Gesellschafterbeschlusses
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- - II ZR 211/90,
-
- NJW-RR
-
- 1992,
-
- (BGH,
- 227;
-
- Urteil
- Urteil
-
- vom
- vom
-
- 21. Oktober
-
- 1991
-
- 25. November
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- 2002
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- - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09,
- ZIP 2012, 917 Rn. 24). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der
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- Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines
- Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (BGH, Urteil vom
- 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar
- 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Dies gilt grundsätzlich auch über
- das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu
- der Gesellschaft hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09,
- ZIP 2012, 917 Rn. 1, 24). Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse.
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- Es kann dahinstehen, ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit dem
- Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt. Denn die in den Beschlüssen
- enthaltenen Aufforderungen zur Rückzahlung von Geld und zur Rückgabe von
- Akten sollten ersichtlich nicht mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft hinfällig werden.
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- 3. Im Übrigen handelt es sich bei den zu Top 9 und Top 10 beschlossenen Aufforderungen nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung der
- Gesellschafter ohne Rechtsfolgewillen, sondern um die verbindliche Feststellung von bestimmten Handlungspflichten des Klägers. Dafür spricht schon der
- Umstand, dass die Beschlüsse förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt und protokolliert
- worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003,
- 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 25). Mit
- diesen Beschlussfassungen sollte die unter den Gesellschaftern streitige Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen und zur Rückgabe von Akten verbindlich festgelegt werden. Dieser Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft
- genügt jedenfalls, um ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November
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- 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012
- - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 25).
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- III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das
- Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst abschließend
- entscheiden, da noch tatrichterliche Feststellungen getroffen werden müssen.
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- Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass
- die Beklagten die richtigen Klagegegner und damit passivlegitimiert sind. Die
- Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft wird grundsätzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP
- 1999, 1391, 1393; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158
- Rn. 23 ff.; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19). Das gilt
- auch für die Klage eines mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters (s. BGH,
- Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1).
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- In dem durch die erforderliche Zurückverweisung wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird sich das Oberlandesgericht nunmehr mit den geltend gemachten formellen und materiellen Beschlussmängeln zu befassen haben.
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- Strohn
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- Reichart
- Born
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- Drescher
- Sunder
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 09.02.2011 - 15 O 10181/10 OLG München, Entscheidung vom 30.11.2011 - 8 U 1162/11 -
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