|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 94/09
- vom
- 28. April 2010
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2010 durch
- den
-
- Vorsitzenden
-
- Richter
-
- Prof. Dr. Goette
-
- und
-
- die
-
- Richter
-
- Caliebe,
-
- Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
- beschlossen:
-
- Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 23. April 2010
- gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen.
- Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371
- m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner
- eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge
- kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.
- Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem
- gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer
- näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für
- durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November
- 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des
- Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juli 2009
-
- -3-
-
- kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand
- einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.
-
- Goette
-
- Caliebe
- Löffler
-
- Drescher
- Bender
-
- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 25.01.2008 - 27 O 19998/04 OLG München, Entscheidung vom 06.03.2009 - 25 U 2130/08 -
-
|