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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 89/05
- vom
- 24. April 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
- Dr. Strohn und Dr. Reichart
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2005
- wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
- Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
- er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Mitteilung nach
- § 20 AktG ist - wie das Berufungsgericht in dem Verfahren 18 W 36/03 (vgl.
- LGU 11 O 35/03 S. 16) zutreffend ausgeführt hat - mit der Übersendung des
- Übertragungsberichts rechtzeitig und inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden,
- so dass der Kläger fehl geht, wenn er meint, sich auf § 20 Abs. 7 AktG berufen
- zu können. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
- Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 50.000,00 €
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- Goette
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- Kurzwelly
- Strohn
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- Vorinstanzen:
- LG Bonn, Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 O 35/03 OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2005 - 18 U 57/04 -
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- Kraemer
- Reichart
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