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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 72/13
  4. vom
  5. 23. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
  9. Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
  10. beschlossen:
  11. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 9. Januar 2013 einen Notanwalt gemäß § 78b
  12. ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.
  13. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das
  14. vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig
  15. verworfen.
  16. Streitwert: 20.001,00 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. 1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus,
  20. dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht
  21. mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September
  22. 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10,
  23. ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Hat - wie hier - ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber nie-
  24. -3-
  25. dergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom
  26. 26. April 2013 - LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012
  27. - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012
  28. - II ZR 157/12, juris Rn. 2). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. S.
  29. das Mandat niedergelegt hat, keine An-
  30. gaben gemacht.
  31. 2
  32. Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor
  33. dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen
  34. (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris
  35. Rn. 1 mwN). Auch diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
  36. 3
  37. Selbst wenn man es im Hinblick darauf, dass drei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vor der Mandatierung von Rechtsanwalt
  38. Dr. S.
  39. die Übernahme des Mandats für die Klägerin abgelehnt hatten, als
  40. ausreichend ansehen würde, dass sie sich nach der Mandatsniederlegung nur
  41. an (weitere) vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt
  42. hat, ist ihr die Erfolgslosigkeit dieser Anfragen jedenfalls zuzurechnen. Denn sie
  43. hat die Anwälte erst mit Faxschreiben jeweils vom 18. Juni 2013 um Übernahme des Mandats gebeten, obwohl Rechtsanwalt Dr. S.
  44. sein Mandat be-
  45. reits am 31. Mai 2013 niedergelegt hatte und die schon mehrfach verlängerte
  46. Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 21. Juni 2013 ablief.
  47. Die Klägerin hätte sich unverzüglich nach der Mandatsniederlegung und nicht
  48. erst drei Tage vor Fristablauf um einen neuen Prozessbevollmächtigten bemü-
  49. -4-
  50. hen müssen. Sie musste damit rechnen, dass die Anwälte bei einer Anfrage
  51. erst am 18. Juni - wie geschehen - die Mandatsübernahme schon wegen der
  52. nur noch verbliebenen dreitägigen Frist zur Begründung der Beschwerde nicht
  53. übernehmen würden.
  54. 4
  55. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Frist des § 544
  56. Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
  57. (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
  58. Bergmann
  59. Strohn
  60. Reichart
  61. Caliebe
  62. Sunder
  63. Vorinstanzen:
  64. LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 255/10 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 U 340/11-102- -