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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. Urteil
  4. II ZR 45/11
  5. Verkündet am:
  6. 23. Oktober 2012
  7. Vondrasek
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
  15. Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter
  16. Sunder
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revisionen der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2011 aufgehoben.
  19. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
  20. über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  21. Von Rechts wegen
  22. Tatbestand:
  23. 1
  24. Die Kläger zu 1 und 2 (im Folgenden: Kläger) beteiligten sich im Jahr
  25. 1996 über eine Treuhandkommanditistin mit 100.000 DM an der B.
  26. LBB Fonds Sieben (im Folgenden:
  27. Fonds). Sie machen gegen die Beklagte als Gründungskommanditistin Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne geltend. Die Beklagte
  28. begehrt im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung, dass sich die Kläger alle
  29. Ausschüttungen und Steuervorteile im Zusammenhang mit der Anlage anrech-
  30. -3-
  31. nen lassen müssen. Der Kläger zu 3 hat seine Klage im ersten Rechtszug zurückgenommen.
  32. 2
  33. Das Landgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach für berechtigt
  34. erklärt und der weitergehenden Feststellungsklage sowie der Hilfswiderklage
  35. stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit den vom
  36. erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
  37. Entscheidungsgründe:
  38. 3
  39. Die Revisionen haben Erfolg und führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  40. 4
  41. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
  42. folgt begründet:
  43. 5
  44. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne seien verjährt. Aber auch
  45. aus Prospekthaftungsansprüchen im weiteren Sinne sei die Klage unbegründet.
  46. 6
  47. Eine Haftung der Beklagten scheide zwar nicht schon deshalb aus, weil
  48. die Kläger an dem Fonds zunächst nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin beteiligt gewesen seien. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag seien die
  49. Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter zu behandeln. Der Prospekt weise jedoch keine von der Beklagten zu vertretenden
  50. haftungsrelevanten Fehler auf, die eine Einstandspflicht der Beklagten unter
  51. dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne begründen könnten.
  52. 7
  53. In diesem Zusammenhang könne dahingestellt bleiben, ob die Prospektangaben zum Mietgarantievertrag hinsichtlich leerstandsbedingter Nebenkosten
  54. -4-
  55. unrichtig und aufklärungsbedürftig seien. Denn insoweit treffe die Beklagte jedenfalls kein Verschulden. Dem Wortlaut des Generalmietvertrags, der ohnedies erst nach dem Beitritt der Kläger geschlossen worden sei, habe nicht
  56. entnommen werden können, dass die Mietgarantie die leerstandsbedingten
  57. Nebenkosten nicht einschließe. Dementsprechend habe die Mietgarantin insoweit zunächst Zahlungen geleistet und sich erst nach Jahren auf den Standpunkt gestellt, die Mietgarantie erfasse die Nebenkosten nicht.
  58. 8
  59. II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in allen Punkten stand.
  60. 9
  61. Das Berufungsgericht hätte die Frage, ob der Prospekt in ausreichendem
  62. Maße über den Umfang der Mietgarantie aufgeklärt hat, nicht offen lassen dürfen. Denn seine Erwägung, die Beklagte treffe insoweit jedenfalls kein Verschulden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
  63. 10
  64. 1. Die Prospektangaben zu dem Mietgarantievertrag sind unzureichend,
  65. weil sie auf eine falsche Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten
  66. Nebenkosten schließen lassen, soweit die Mietflächen nicht unter den Generalmietvertrag fallen.
  67. 11
  68. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger
  69. für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt
  70. vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere
  71. über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden
  72. (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom
  73. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember
  74. 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010
  75. - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09,
  76. -5-
  77. ZIP 2012, 1231 Rn. 13 ff.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die
  78. den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980
  79. - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90,
  80. BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851,
  81. 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht
  82. der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf
  83. der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche,
  84. der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich
  85. hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom
  86. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
  87. 12
  88. b) Diesen Anforderungen wird der verwendete Prospekt nicht gerecht.
  89. Der Senat kann die vom Berufungsgericht in Bezug auf die Mietgarantie unterlassene Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Emissionsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und
  90. daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil
  91. vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli
  92. 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 23. April 2012
  93. - II ZR 11/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 14).
  94. 13
  95. Der Prospekt klärt den Anleger auch unter Berücksichtigung der von ihm
  96. zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre (vgl. BGH, Urteil vom
  97. 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007
  98. - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8) nicht zutreffend über die Risikoverteilung
  99. hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten auf, soweit Mietflächen nicht
  100. unter den Generalmietvertrag fallen. Wie der Senat für insoweit im Wesentlichen inhaltsgleiche Prospekte mehrerer Schwesterfonds entschieden hat, erweckt der Prospekt den Eindruck, dass leerstandsbedingte Nebenkosten bei
  101. den der Mietgarantie unterfallenden Flächen nicht dem Fonds zur Last fallen,
  102. -6-
  103. sondern wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem
  104. Mieter bzw. Garanten zu tragen sind (BGH, Urteil vom 23. April 2012
  105. - II ZR 30/10, juris Rn. 14; s. auch Beschluss vom 13. Dezember 2011
  106. - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 33 ff. zu LBB-Fonds 13; Urteile vom 23. April
  107. 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 15 ff. und II ZR 118/10, juris Rn. 14 ff.,
  108. jeweils zu LBB-Fonds 5). Die Begriffe Generalmietvertrag und Mietgarantie
  109. werden in dem Prospekt unterschiedslos nebeneinander verwendet. Dies musste bei dem Anleger den Eindruck hervorrufen, die durch die Verträge gewährleistete Mietsicherheit sei bei beiden Vertragsarten deckungsgleich.
  110. 14
  111. Ob das tatsächlich der Fall ist oder ob sich die Mietgarantin zu Recht unter Bezug auf das von ihr eingeholte Rechtsgutachten vom 1. Juni 2004 auf den
  112. Standpunkt stellt, die Nebenkosten nicht zu schulden, muss hier nicht entschieden werden. Ebenso kann offenbleiben, ob der Mietgarantievertrag zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger bereits geschlossen war. Denn der Prospekt war
  113. in jedem Fall unrichtig. War ein Mietgarantievertrag noch nicht geschlossen, so
  114. war der Prospekt schon deshalb unrichtig, weil er den Anlegern vorspiegelte,
  115. der Garantievertrag sei bereits abgeschlossen. Lag der Mietgarantievertrag dagegen bereits vor, so war, wie die Revision mit Recht rügt, die Übernahme der
  116. umlagefähigen Nebenkosten durch die Mietgarantin in dem Vertragswerk jedenfalls nur unzureichend umgesetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die
  117. Mietgarantin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts später auf den
  118. Standpunkt stellen konnte, im Rahmen der Mietgarantie nicht zum Ausgleich
  119. leerstandsbedingter Nebenkosten verpflichtet zu sein, ohne dass diese durch
  120. ein Rechtsgutachten untermauerte Auffassung der Mietgarantin auch unter Berücksichtigung des bis dahin gegenteiligen gemeinsamen Verständnisses als
  121. offensichtlich haltlos zurückgewiesen werden konnte. Regelte der Mietgarantievertrag die Übernahme der leerstandsbedingten Nebenkosten aber jedenfalls
  122. insoweit nicht hinreichend deutlich, so liegt eine die Haftung wegen Verschul-
  123. -7-
  124. dens bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
  125. BGB begründende Pflichtverletzung schon darin, dass die Beklagte weder für
  126. eine deutlichere Fassung des Mietgarantievertrags Sorge getragen hat, die
  127. derartige, nicht ohne weiteres ausräumbare Zweifel an der Verpflichtung der
  128. Mietgarantin zur Zahlung auch der Nebenkosten verhindert hätte, noch die Anlageinteressenten auf die Gefahr einer gegenteiligen Auslegung des Vertrages
  129. durch die Mietgarantin hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005
  130. - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06,
  131. ZIP 2008, 412 Rn. 9).
  132. 15
  133. 2. Dieser Prospektfehler ist erheblich. War der Mietgarantievertrag bei
  134. Anwerbung der Kläger noch nicht geschlossen, so beeinflusste das die Werthaltigkeit der Anlage in entscheidender Weise. Denn dann war eine Absicherung
  135. der Mieteinnahmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährleistet. Im Ergebnis
  136. nichts anderes gilt aber auch für den Fall, dass der Mietgarantievertrag schon
  137. abgeschlossen war. Dann kann der Fonds bei den Wohnungen, die unter den
  138. Mietgarantievertrag fallen, mit den leerstandsbedingten Nebenkosten belastet
  139. werden, weil ein Anspruch aus dem Mietgarantievertrag gegen die Mietgarantin
  140. nicht gegeben ist oder jedenfalls die ernstliche Gefahr besteht, dass ein solcher
  141. Anspruch aufgrund einer nicht hinreichend deutlichen Fassung des Vertrags
  142. wegen erheblicher rechtlicher Zweifel tatsächlich nicht durchgesetzt werden
  143. kann. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung mussten die Kläger dafür
  144. nicht darlegen, wie hoch das wirtschaftliche Risiko der leerstandsbedingten Nebenkosten im Einzelnen zu bemessen ist. Es entspricht der Lebenserfahrung,
  145. dass die Mietnebenkosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Miete
  146. ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 30/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 35). Das gilt
  147. auch für Leerstände. Dabei muss auch im Hinblick auf das von der Revisionserwiderung angeführte Investitionsvolumen von 800 Mio. DM für den Gesamt-
  148. -8-
  149. fonds nicht für jede einzelne Fondsimmobilie festgestellt werden, ob sie unter
  150. den Generalmietvertrag oder unter die Mietgarantie fällt, da unstreitig beide
  151. Verträge angewandt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 30/10,
  152. juris Rn. 15 f.).
  153. 16
  154. 3. Damit kommt es auf die Frage, ob der Prospekt noch weitere Unrichtigkeiten aufweist, nicht an.
  155. 17
  156. 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht festgestellt, ob dieser Prospektfehler für den Beitritt der Kläger ursächlich
  157. geworden ist. Das wird es in der neu eröffneten mündlichen Verhandlung nachzuholen haben.
  158. 18
  159. 5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte jedenfalls kein Verschulden an dem Prospektfehler treffe.
  160. 19
  161. Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
  162. BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß
  163. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Es ist also Sache der Beklagten, Umstände
  164. darzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie den Prospektfehler und damit die
  165. Falschberatung der Kläger ausnahmsweise nicht verschuldet hat.
  166. 20
  167. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Generalmietvertrag
  168. einschließlich des Mietgarantievertrags erst nach dem Beitritt der Kläger geschlossen wurde, wie das Berufungsgericht annimmt. In diesem Fall wusste die
  169. Beklagte, dass die im Prospekt angegebene Mietgarantie noch nicht vertraglich
  170. abgesichert war. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, dass
  171. die Beklagte im Zeitpunkt des Beitritts der Kläger mit Sicherheit die Vereinbarung einer Mietgarantie erwarten konnte, die die leerstandsbedingten Nebenkosten zweifelsfrei abdecken werde. Eine dahingehende Annahme läge auch
  172. fern, weil der dann zustande gekommene
  173. Mietgarantievertrag, der mit den
  174. -9-
  175. Mietgarantieverträgen früherer LBB Fonds inhaltlich übereinstimmt, die leerstandsbedingten Nebenkosten gerade nicht oder jedenfalls nicht eindeutig umfasst.
  176. 21
  177. Es genügt auch nicht, dass sich die Beklagte auf die anfängliche Zahlung
  178. der Nebenkosten durch die Mietgarantin beruft. Denn der Beklagten wird gerade zur Last gelegt, dass sie weder für eine deutlichere, abweichende Auslegungen - auch erst später - nicht zulassende Formulierung des Mietgarantievertrages gesorgt noch die Anleger auf das bestehende Risiko einer abweichenden
  179. Auslegung hingewiesen hat.
  180. 22
  181. Danach wäre die Beklagte nur dann entschuldigt, wenn sie mit einer Auslegung des Vertrages, wie sie jetzt von der Mietgarantin vertreten wird, nicht
  182. hätte rechnen können. Dazu hat das Berufungsgericht keine ausreichenden
  183. Feststellungen getroffen. Eine solche Annahme liegt auch nicht nahe. Zwar
  184. mag sich die Beklagte insoweit in einem Rechtsirrtum befunden haben. Ein
  185. Rechtsirrtum wirkt aber nur dann entschuldigend, wenn er seinerseits nicht verschuldet ist. Daran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen (BGH, Urteil
  186. vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 303; Urteil vom 14. Juni
  187. 1994 - XI ZR 210/93, ZIP 1994, 1350; Urteil vom 20. September 2011
  188. - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 16). Es ist nicht ersichtlich, dass diese hier
  189. erfüllt wären.
  190. 23
  191. III. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
  192. - 10 -
  193. 24
  194. Für das weitere Verfahren verweist der Senat auf seine Ausführungen in
  195. den Urteilen vom 23. April 2012 - II ZR 30/10, juris, Rn. 18 ff. und II ZR 211/09,
  196. ZIP 2012, 1231 Rn. 30, 38 ff. - zu den vergleichbaren LBB-Fonds 5 und 6.
  197. Bergmann
  198. Strohn
  199. Reichart
  200. Caliebe
  201. Sunder
  202. Vorinstanzen:
  203. LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 O 157/06 KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 4 U 67/09 -