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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- II ZR 36/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 18. März 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2002 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
- Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
- beschlossen:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
- - Schiffahrtsobergericht - Karlsruhe vom 21. Dezember 2000 wird nicht
- angenommen mit der Maßgabe, daß die Widerklage nicht als
- unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
- im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 146.567,10 €
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- Röhricht
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- Hesselberger
- Kraemer
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- Henze
- Münke
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