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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 30/07
- vom
- 12. Juli 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
- Dr. Reichart und Dr. Löffler
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- München vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
- Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht
- nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich
- erachtete Frage ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - C 215/08
- (ZIP 2010, 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie
- 85/577/EWG grundsätzlich anwendbar. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils
- empfangenen Leistungen zurückzugeben, sondern es ist das
- Auseinandersetzungsguthaben eines seinen Beitritt widerrufenden
- Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt
- des Ausscheidens zu berechnen.
- Andere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.
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- Das angefochtene Urteil ist auch richtig. In dem unbegründeten
- Begehren isolierter Positionen ist zwar in der Regel als Minus ein
- Feststellungsantrag enthalten, nämlich festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch besteht und in eine Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden möge (vgl. BGH, Urt. v. 9. März
- 1992 - II ZR 195/90, DStR 1992, 724, 725). Es fehlt jedoch ein
- Feststellungsinteresse des Beklagten, weil die eingeklagten Positionen zwischen den Parteien unstreitig sind.
- Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- ZPO).
- Streitwert: 130.366,42 €
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- Goette
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- Strohn
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- Reichart
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- Caliebe
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- Löffler
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- Vorinstanzen:
- LG München II, Entscheidung vom 30.12.2004 - 4 O 224/04 OLG München, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 1840/05 -
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