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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 314/06
- vom
- 11. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
- beschlossen:
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
- Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden
- den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die von den Streithelferinnen der
- Beklagten zu tragen sind.
- Streitwert: 15.000,00 €
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000,00 €, übersteigt, sondern lediglich 15.000,00 € beträgt.
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- 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
- Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und
- Kosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie
- auf etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (s. nur
- BGHZ 128, 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht,
- auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die
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- Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH,
- Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.).
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- 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorliegend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 15.000,00 €.
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- a) Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass für das
- Durchsehen der 115 Aktenordner ein Zeitaufwand von 100 Stunden erforderlich
- ist. Nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht haben die Beklagten
- jedoch, dass diese 100 Stunden in vollem Umfang von einem der Rechtsanwälte persönlich aufgewandt werden müssen, so dass allein deshalb ein Stundensatz von 350,00 € für alle anfallenden Stunden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr
- spricht nichts dagegen, dass zunächst eine nichtanwaltliche Hilfskraft die Ordner durchsehen und die eine einzelne Angelegenheit betreffenden Vorgänge
- kennzeichnen kann, so dass im Anschluss hieran der Anwalt seinerseits nur
- noch, soweit noch nicht geschehen, die ausgeführten anwaltlichen Tätigkeiten
- kurz in Form von Tätigkeitsnachweisen zusammenfassen muss.
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- b) Aber selbst für die von dem Rechtsanwalt persönlich auszuführende
- Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von
- 350,00 € pro Stunde unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Beklagten verkennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend
- machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt
- es sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanwälte ihrem Auftraggeber in
- Rechnung stellen. Dieser Stundensatz enthält damit nicht nur den eigenen Aufwand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zusätzlich auch den Kostenaufwand
- des Anwaltsbüros, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes
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- einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem
- Stundensatz in Höhe von 350,00 € abgezogen werden.
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- Selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist dieser Aufwand
- nicht mit mehr als 150,00 € pro Stunde zu bewerten, was zu einer Beschwer
- von 100 Stunden á 150,00 € = 15.000,00 € führt.
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- Goette
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- Kurzwelly
- Caliebe
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- Kraemer
- Drescher
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 18.11.2005 - 15 O 178/05 OLG München, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 U 1715/06 -
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