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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 251/05
- vom
- 12. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. August
- 2005 wird als unzulässig verworfen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- ZPO).
- Streitwert: 9.500,00 € (Wert des noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags)
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu
- verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
- 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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-
- Das
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- Berufungsgericht
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- hat
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- den
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- Gegenstandswert
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- auf
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- insgesamt
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- 30.000,00 € festgesetzt, wovon 10.000,00 € auf den weiterhin als Hauptsache
- geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 € auf den Teil der
- Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils
- des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1
- Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht beeinflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.).
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- Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung
- noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 €
- (§ 3 ZPO).
- 3
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- Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vorträgt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit
- über 20.000,00 €, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er
- die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8
- EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002
- - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002
- - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am
- 19. Dezember 2005 abgelaufen.
- Goette
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- Kurzwelly
- Gehrlein
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- Kraemer
- Caliebe
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- Vorinstanzen:
- LG Kiel, Entscheidung vom 26.11.2004 - 9 O 307/02 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.08.2005 - 5 U 49/05 -
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