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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 249/06
- vom
- 15. Oktober 2007
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk: ja
- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- AktG § 183; GmbHG § 56
- Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit
- einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem
- Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.
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- BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06 - OLG München
- LG München I
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- -2-
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner
- der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
- nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
- der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
- er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
- Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren
- Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen
- Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin
- sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang
- stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der
- Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht
- schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale
- und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber
- hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen")
- auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften
- nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlungen" Schulden von Gesellschaften der K.
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- Gruppe gegenüber
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- Gesellschaften der F.
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- -Gruppe beglichen werden. Die Frage
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- der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entscheidungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Tilgungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- ZPO).
- Streitwert: 49.999.990,00 €
- Goette
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- Kurzwelly
- Reichart
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- Strohn
- Drescher
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -
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