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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 234/04
- vom
- 24. Oktober 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
- Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
- beschlossen:
- Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
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- Gründe:
- Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher
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- Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern beeinflusst.
- 1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der
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- Anlage verwendete Prospekt mit Mängeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der
- Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht
- verjährt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369),
- scheidet aus.
- 2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Zug-um-Zug-Verurtei-
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- lung.
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- Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie
- hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. März 2005
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- - II ZR 149/03, NZG 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter
- gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch
- besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genannten Fall nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in
- Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung
- des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Die
- Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch
- diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf
- den Klageanspruch als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen.
- Goette
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- Kraemer
- Gehrlein
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- Münke
- Caliebe
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- Vorinstanzen:
- AG Hohenschönhausen, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 C 318/03 LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2004 - 53 S 340/03 -
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