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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 234/04
- vom
- 19. Dezember 2005
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- BGB § 273
- a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März
- 2005 - II ZR 149/03).
- b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu
- werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zugum-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.
- BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 - LG Berlin
- AG Hohenschönhausen
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- -2-
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- II ZR 234/04
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- Zum Sachverhalt:
- Die Kläger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobilienhandel AG beigetreten, die zur E.
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- -Gruppe gehört. 2003 haben sie die
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- stille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten
- Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten
- Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht
- hat der Klage nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung
- der Kläger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und
- die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat
- hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss (§ 552 a ZPO)
- zurückgewiesen.
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- -3-
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2005
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
- Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m.
- § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des
- Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen.
- Streitwert: 3.900,00 €
- Goette
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- Kraemer
- Gehrlein
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- Münke
- Caliebe
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