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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 220/05
  4. vom
  5. 10. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch
  9. den
  10. Vorsitzenden
  11. Richter
  12. Prof. Dr. Goette
  13. und
  14. die
  15. Richter
  16. Kraemer,
  17. Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
  18. beschlossen:
  19. Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  20. Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in
  21. Berlin vom 27. Juni 2005 werden als unzulässig verworfen.
  22. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte
  23. zu 1 und der Beklagte zu 2 jeweils 50 % (§§ 91, 97, 100 Abs. 1
  24. ZPO).
  25. Gründe:
  26. 1
  27. I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten, deren Wert für jeden
  28. Beklagten getrennt zu ermitteln ist, da die Beklagten einfache Streitgenossen
  29. sind (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 200; § 709 Rdn. 113;
  30. Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 109 Rdn. 40 jew.m.w.Nachw.), sind wegen
  31. Nichterreichens der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von
  32. mehr als 20.000,00 € nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
  33. 2
  34. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschaftsanteile der Beklagten wertlos sind. Dann kann für die Bestimmung der für die
  35. Beklagten mit der Feststellung ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft verbundenen Beschwer weder auf den Wert der sie im Rahmen der Auseinander-
  36. -3-
  37. setzung treffenden Höhe ihrer jeweiligen Nachschussverpflichtung, noch, wie
  38. die Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung meinen, auf den
  39. Herstellungsaufwand abgestellt werden. Im Fall der Wertlosigkeit eines Gesellschaftsanteils ist die Beschwer gemäß § 3 ZPO vielmehr nur mit einem Erinnerungswert anzusetzen, der sich hier auf jeweils 500,00 € beläuft.
  40. 3
  41. Durch die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen die Feststellung der
  42. Wirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Ablehnung der Tagesordnungspunkte gemäß Nr. 2 aa) - cc) des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils sind
  43. die Beklagten jeweils in Höhe von 6.000,00 € (3 x 2.000,00 €), und durch die
  44. Zurückweisung der Berufungen gegen die Abweisung der Widerklageanträge
  45. mit jeweils 1.000,00 € (Antrag zu 1) und 5.000,00 € (Antrag zu 2) beschwert
  46. (§ 3 ZPO).
  47. 4
  48. Die für die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verbundene Beschwer beträgt damit jeweils lediglich 12.500,00 €.
  49. 5
  50. II. Die Beschwerden wären aber im Übrigen auch unbegründet. Der
  51. Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
  52. er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
  53. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
  54. Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  55. 6
  56. Die in den Nichtzulassungsbeschwerden angeführten Zulassungsgründe
  57. sind nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kommt es weder darauf an, ob
  58. im Hinblick auf die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages allein
  59. die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Nachschüssen
  60. den Ausschluss eines Gesellschafters zu rechtfertigen vermag, noch darauf, ob
  61. -4-
  62. die Beschlüsse über die Nachzahlungen wirksam gefasst worden sind. Das Berufungsgericht hat zwar zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Beklagten
  63. aus der Gesellschaft nur eine dürftige eigene, zudem missverständlich formulierte Begründung gegeben; die tragenden Erwägungen ergeben sich indessen
  64. aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils, die sich das Berufungsgericht prozessual ordnungsgemäß zu eigen gemacht hat. Danach ist entscheidend, dass sich die Beklagten mit ihrer Weigerung, die von ihnen mit beschlossenen Nachschusspflichten zu erfüllen, widersprüchlich und gesellschaftswidrig
  65. verhalten haben. Die hierauf gegründete Feststellung, dass das Verbleiben der
  66. Beklagten in der Gesellschaft für die Kläger unzumutbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  67. 7
  68. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  69. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  70. -5-
  71. 8
  72. Streitwert: 14.000,00 € (§§ 3, 5 ZPO; wegen Identität der Streitgegenstände waren die auf den Klageantrag zu 2 und auf den Widerklageantrag zu 2
  73. entfallenden Werte bei der Festsetzung des Streitwerts nur mit dem einfachen
  74. Betrag zu berücksichtigen).
  75. Goette
  76. Kraemer
  77. Caliebe
  78. Gehrlein
  79. Reichart
  80. Vorinstanzen:
  81. LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2004 - 35 O 174/03 KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 23 U 54/04 -