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342 lines
15 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 217/06
  5. Verkündet am:
  6. 15. Oktober 2007
  7. Boppel
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom
  15. 15. Oktober
  16. 2007
  17. durch
  18. den
  19. Vorsitzenden
  20. Richter
  21. Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und
  22. Dr. Drescher
  23. für Recht erkannt:
  24. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2006 aufgehoben und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln
  25. vom 28. Juli 2005 abgeändert.
  26. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.371,30 € nebst
  27. 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen.
  28. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  29. Von Rechts wegen
  30. Tatbestand:
  31. 1
  32. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten
  33. Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.
  34. Verlagsgesellschaft
  35. mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter
  36. (Vertriebsleiter) für die Schuldnerin tätig; deren Gesellschafter waren bis Dezember 1999 die Eheleute L.
  37. und D.
  38. B.V. (nachfolgend B.
  39. K.
  40. sowie die B.
  41. B.V.). Diese beschlossen
  42. in Teil A der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 eine Kapitalerhöhung
  43. um 68.400,00 DM auf 1.402.000,00 DM. Die Inferenten hatten neben den zu
  44. -3-
  45. übernehmenden Stammeinlagen ein Aufgeld von 2.000,00 DM pro 100,00 DM
  46. Nennbetrag - jedoch abzüglich des jeweiligen Nennwerts des Geschäftsanteils zu zahlen. Zur Übernahme wurden mit folgenden Stammeinlagen zugelassen:
  47. Die B.
  48. B.V. mit 19.400,00 DM, P.
  49. F.
  50. mit 28.000,00 DM, D.
  51. S.
  52. mit 7.000,00 DM und der Beklagte mit 14.000,00 DM. Während die
  53. B.
  54. B.V. den Gesamtbetrag von Einlage und Aufgeld von 388.000,00 DM
  55. sofort in voller Höhe zu leisten hatte, mussten die drei neuen Gesellschafter
  56. - jeweils Angestellte der Schuldnerin - außer dem vollen Nennbetrag ihres Anteils nur einen Teilbetrag von circa 21 % des jeweiligen Aufgeldes sofort zahlen.
  57. Dementsprechend hatte der Beklagte auf den von ihm zu leistenden Gesamtbetrag von 280.000,00 DM den Nennbetrag seines Anteils von 14.000,00 DM und
  58. einen Teil des Aufgeldes von 56.000,00 DM sofort zu zahlen.
  59. 2
  60. Hinsichtlich des restlichen Aufgeldes war für die drei neuen Gesellschafter jeweils Folgendes bestimmt:
  61. "Der restliche für das Aufgeld zu zahlende Betrag von … DM ist zu
  62. zahlen, sobald die Geschäftsführung der "K.
  63. Verlagsgesellschaft mbH" nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei
  64. es, dass der Betrag in voller Höhe, sei es dass dieser in Höhe von
  65. Teilbeträgen eingefordert wird.
  66. Der jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage
  67. der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils
  68. am Ende eines jeden Jahres zu zahlen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit des von der Gesellschaft jeweils eingeforderten Betrages."
  69. 3
  70. Sodann schloss die Gesellschaft in Teil B derselben Urkunde mit den zur
  71. Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Gesellschaftern entsprechende Übernahmeverträge; hinsichtlich des Beklagten heißt es:
  72. -4-
  73. "Die Gesellschaft lässt zu
  74. 3. Herrn L.
  75. Bi.
  76. zur Übernahme einer neuen Stammeinlage
  77. von 14.000 DM; Herr L. Bi.
  78. übernimmt diese Stammeinlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Beträge, die
  79. gemäß den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu entrichten sind."
  80. 4
  81. Der
  82. Beklagte
  83. leistete
  84. den
  85. vertragsgemäß
  86. fälligen
  87. Betrag
  88. von
  89. 70.000,00 DM. Die Kapitalerhöhung wurde - einschließlich der in der notariellen
  90. Urkunde vom 15. Dezember 1999 außerdem vereinbarten Änderungen des Gesellschaftsvertrages - am 8. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen.
  91. 5
  92. Der Kläger nimmt den Beklagten nach einer vergeblichen Zahlungsaufforderung vom 10. Dezember 2004 mit der Klage auf Leistung des restlichen
  93. Aufgeldes in Höhe von 107.371,33 € (= 210.000,00 DM) in Anspruch. Nach den
  94. Besprechungen der an der notariellen Vereinbarung beteiligten Personen sollten - unstreitig - die von den Inferenten anlässlich der Kapitalerhöhung jeweils
  95. geschuldeten Gesamtbeträge dem Wert der von ihnen übernommenen Geschäftsanteile entsprechen; von Seiten des Geschäftsführers K.
  96. war
  97. ihnen zudem ein Börsengang der Schuldnerin für das Jahr 2000 in Aussicht
  98. gestellt worden. Der Beklagte hat im Prozess die Anfechtung der Anteilsübernahme mit der Behauptung erklärt, die Geschäftsanteile hätten schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen weitaus geringeren als den dort zugrunde
  99. gelegten Wert gehabt; auch seien die der Vereinbarung zugrunde gelegten Jahresabschlüsse unrichtig gewesen.
  100. 6
  101. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat
  102. die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
  103. -5-
  104. Entscheidungsgründe:
  105. 7
  106. Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung bzw.
  107. Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.
  108. 8
  109. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem im Zuge der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999 vereinbarten Übernahmevertrag einen fälligen
  110. Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes in Höhe von 107.371,30 €
  111. nebst Zinsen.
  112. 9
  113. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausgeführt:
  114. 10
  115. Der Anspruch auf Leistung des restlichen Aufgeldes sei nicht fällig, weil
  116. der nach der notariellen Vereinbarung für die Einforderung notwendige Gesellschafterbeschluss nicht vorliege und vom Kläger als Insolvenzverwalter auch
  117. nicht ersetzt werden könne. Von dem vertraglich vorgesehenen Beschlusserfordernis gemäß § 46 Abs. 2 GmbHG könne während des Insolvenzverfahrens
  118. nur bezüglich der - hier allerdings bereits erfüllten - Stammeinlageforderungen
  119. selbst, nicht jedoch hinsichtlich des lediglich als schuldrechtliche, nicht statutarische Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG vereinbarten Agio abgesehen
  120. werden. Die Weigerung der betroffenen Gesellschafter zur Herbeiführung eines
  121. entsprechenden Beschlusses sei auch nicht treuwidrig, zumal der erworbene
  122. Geschäftsanteil entgegen der übereinstimmenden Annahme der Gesellschafter
  123. bereits bei Abschluss des Übernahmevertrages tatsächlich nicht werthaltig gewesen sei.
  124. 11
  125. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  126. -6-
  127. 12
  128. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus der in der notariellen Urkunde
  129. vom 15. Dezember 1999 getroffenen Aufgeldvereinbarung, die als Nebenleistungsabrede im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG durch Aufnahme in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung mit
  130. der Eintragung im Handelsregister statutarisch verbindlich geworden ist, einen
  131. Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes von 107.371,30 €, der aufgrund
  132. der Anforderung des Klägers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch
  133. ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss fällig geworden ist.
  134. 13
  135. 1. a) Das Aufgeld (Agio), das der Beklagte hier als Erwerber von GmbHAnteilen über deren Nennwert hinaus an die Schuldnerin zu erbringen hatte,
  136. war zwar - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - anders
  137. als im Aktienrecht (vgl. dort § 54 Abs. 1 AktG) nicht Teil der gläubigerschützenden Einlagenaufbringungspflicht (vgl. dazu eingehend: Priester, FS Marcus
  138. Lutter, 617, 632 ff.). Gleichwohl sind derartige Abreden über ein als Nebenleistung zu erbringendes Agio sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2
  139. GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch
  140. ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung
  141. zulässig (vgl. BayObLG, ZIP 2002, 1484; dazu Hermanns, ZIP 2003, 788 ff.;
  142. Wagner, DB 2004, 293) und dann auch rechtlich verbindlich. Eine derartige
  143. noch ausstehende Restaufgeldverbindlichkeit kann in beiden Gestaltungsformen in der Insolvenz der Gesellschaft als zur Insolvenzmasse der GmbH im
  144. Sinne des § 35 InsO zählendes Vermögen, sofern es - wie hier - zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.
  145. 14
  146. b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat sich hier der Beklagte
  147. - wie auch die anderen zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Mitgesellschafter - anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999
  148. statutarisch bindend gegenüber der Schuldnerin zur Leistung eines Aufgeldes
  149. -7-
  150. verpflichtet. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen, die Agioabrede sei
  151. von den Beteiligten "nicht in der Satzung der Insolvenzschuldnerin verankert"
  152. worden, ist offensichtlich rechtsirrig; Gleiches gilt für die vom Beklagten nunmehr in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, das Restagio sei als eine
  153. von der Kapitalerhöhung "losgelöste" bedingte Nachschusspflicht zu behandeln.
  154. 15
  155. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 wurde das
  156. von dem Beklagten und den anderen Inferenten neben der Einlage zu erbringende Aufgeld als sog. korporatives Agio in den satzungsändernden (vgl. § 3
  157. Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) Kapitalerhöhungsbeschluss und daneben auch in die
  158. Übernahmeerklärung aufgenommen (vgl. §§ 55, 53, 54 GmbHG); auf der
  159. Grundlage dieser notariellen Urkunde, die darüber hinaus auch weitergehende
  160. Satzungsänderungen enthielt, wurde die Kapitalerhöhung im Februar 2000 in
  161. das Handelsregister eingetragen und damit - auch in Bezug auf die korporativen
  162. Nebenleistungspflichten - verbindlich (vgl. Priester aaO S. 633; ders. in Scholz,
  163. GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 27, 83; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG
  164. 18. Aufl. § 55 Rdn. 10, 13, 33). Soweit es um die der Anmeldung der Kapitalerhöhung beizufügende vollständige Neufassung des Satzungswortlauts (§ 54
  165. Abs. 1 Satz 2 GmbHG) geht, war neben dem eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschluss ein zusätzlicher Beschluss über die redaktionelle Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die beschlossene Erhöhung nicht erforderlich (vgl. dazu
  166. Priester in Scholz aaO § 55 Rdn. 36 m.w.Nachw.); etwaige Mängel in Bezug auf
  167. diese der Anmeldung beizufügenden Urkunden nach § 55 Abs. 1 Satz 2
  168. GmbHG hätten auf die Wirksamkeit der Eintragung keinen Einfluss (Zöllner in
  169. Baumbach/Hueck aaO § 55 Rdn. 43; § 57 Rdn. 7).
  170. 16
  171. 2. Die statutarisch verbindliche Resteinlageschuld des Beklagten gegenüber der Schuldnerin wurde - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anforderung durch den
  172. -8-
  173. Kläger als Insolvenzverwalter fällig, ohne dass es zuvor noch eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses - wie in der notariellen Vereinbarung vom
  174. 15. Dezember 1999 an sich vorgesehen - bedurft hätte.
  175. 17
  176. a) Allerdings entscheidet die Gesellschafterversammlung - auch ohne
  177. dahingehende vertragliche Vereinbarung - grundsätzlich nach § 46 Nr. 2
  178. GmbHG über die Einforderung von Geldeinlagen; nach zutreffender Ansicht gilt
  179. dies nicht nur für die Stammeinlage selbst, sondern auch für ein darüber hinaus
  180. zu leistendes Aufgeld (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 51; Hüffer
  181. in Großkomm.z.GmbHG § 46 Rdn. 30).
  182. 18
  183. b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt jedoch für den Insolvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die
  184. Notwendigkeit der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46
  185. Nr. 2 GmbHG (RGZ 76, 434, 438 f.; Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdn. 53;
  186. Hüffer aaO § 46 Rdn. 30; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdn. 85).
  187. Denn mit der Verfahrenseröffnung geht das Recht, die zur Insolvenzmasse der
  188. GmbH im Sinne des § 35 InsO zählende Forderung geltend zu machen, auf den
  189. Insolvenzverwalter über; mit dem Wegfall der bisherigen Rechtszuständigkeit
  190. entfällt auch die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Sobald die Liquidität für die Gläubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Verfügung stehen muss, ist der Zufluss des Eigenkapitals nicht mehr Gegenstand
  191. des unternehmerischen Ermessens. Dementsprechend ist der Insolvenzverwalter an gesetzliche oder satzungsrechtliche Einschränkungen, die Art oder Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche betreffen und ihre Durchsetzung
  192. erschweren, nicht gebunden.
  193. 19
  194. Diese Grundsätze sind im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens
  195. auf das Agio in der vorliegenden Ausgestaltung als statutarische Nebenleis-
  196. -9-
  197. tungspflicht auch dann übertragbar, wenn - wie das Oberlandesgericht gemeint
  198. hat - das Agio zumindest im Grundsatz nicht in erster Linie dem alleinigen
  199. Gläubigerschutz dient, sondern im Interesse der Gesellschaft liegt. Denn das
  200. Agio verliert seine primäre Funktion als in die freie Kapitalrücklage einstellbares, nicht gebundenes Eigenkapital jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft - wie
  201. hier - in die Insolvenz geraten ist. Dementsprechend entfällt in dieser Situation
  202. auch hinsichtlich des Agio die Notwendigkeit eines Einforderungsbeschlusses
  203. der Gesellschafterversammlung aufgrund des § 46 Nr. 2 GmbHG oder - wie
  204. hier - einer entsprechenden statutarischen Vereinbarung.
  205. 20
  206. Danach war die zunächst vertraglich gestundete Restagioforderung der
  207. Gesellschaft aufgrund der durch den Kläger als Insolvenzverwalter ausgesprochenen Anforderung fällig.
  208. 21
  209. 3. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Aufgeldes ist nicht
  210. durch die im Prozess ausgesprochene Anfechtung der Übernahmeerklärung
  211. vom 15. Dezember 1999 entfallen.
  212. 22
  213. a) Die statutarische Vereinbarung des Agio ist zumindest nach ihrem
  214. Verbindlichwerden durch Eintragung der Kapitalerhöhung - wie hier - nicht mehr
  215. nach den Regeln des BGB in Bezug auf etwaige Mängel der Übernahmeerklärung mit Erfolg zu beseitigen. Das gilt aus Gründen des Gläubigerschutzes sowohl für die Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB) als auch für andere Willensmängel, wie
  216. etwa Scheinerklärungen (vgl. insbesondere RGZ 82, 376, 377 ff.; Scholz/
  217. Priester aaO § 57 Rdn. 50; Hachenburg/Ulmer aaO § 57 Rdn. 48 - je
  218. m.w.Nachw.).
  219. 23
  220. b) Daher kommt es auf die diesbezüglichen Beweisantritte des Beklagten
  221. (Vernehmung seiner Mitinferenten) zu den Besprechungen bzw. Zusagen des
  222. - 10 -
  223. Geschäftsführers der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss - die im Übrigen von dem Mitinferenten S.
  224. im Parallelverfahren
  225. (II ZR 216/06) teilweise erheblich abweichend von dem Beklagtenvorbringen
  226. vorgetragen worden sind - aus Rechtsgründen nicht an.
  227. 24
  228. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Abmachung in der
  229. notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 (A. 4 c Abs. 4), wonach der jeweils offene Betrag bereits ab 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit
  230. 6 % jährlich zu verzinsen ist.
  231. - 11 -
  232. 25
  233. III. Da die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses
  234. zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst durch antragsgemäße Verurteilung des Beklagten zu entscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).
  235. Goette
  236. Kurzwelly
  237. Reichart
  238. Strohn
  239. Drescher
  240. Vorinstanzen:
  241. LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 720/04 OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2006 - 18 U 175/05 -