|
|
- Abschrift
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 192/06
- vom
- 28. August 2007
- in dem Rechtsstreit
-
- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
- und Dr. Reichart
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom
- 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
- Der Senat hat die Rügen geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v.
- 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf
- eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung;
- auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer
- solchen Begründung nicht erzwingen. Darauf läuft das Begehren des
- Klägers entgegen seiner einleitenden Bemerkung aber hinaus.
-
- Goette
-
- Kraemer
- Caliebe
-
- Strohn
- Reichart
-
- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -
-
|