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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 150/08
- vom
- 20. April 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2009 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
- Caliebe und Dr. Reichart
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten zu 4 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
- keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
- vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
- Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
- noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
- Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung.
- Die verfehlte Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Schadensersatzforderung des Klägers handele es sich um negative Werbungskosten, die der Einkommenssteuer unterworfen seien, so
- dass ein Vorteilsausgleich ausscheide, ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des
- Vorteilsausgleichs kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bei richtiger Belehrung eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben
- Steuervorteile verschafft hätte. Im Übrigen läuft die Argumentation
- der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verjährung und zum Mitverschulden darauf hinaus, dass es sich der Kläger selbst zurechnen
- lassen müsse, dass er sich von dem Beklagten zu 4 hat täuschen
- lassen.
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- Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
- Die Beklagten zu 4 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 379.482,53 €
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- Goette
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- Kraemer
- Caliebe
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- Strohn
- Reichart
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 16.10.2007 - 3 O 17202/05 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5475/07 -
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