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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 142/03
- vom
- 9. Mai 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2005 durch die
- Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Caliebe
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluß vom 21. Februar
- 2005 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Der Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des
- Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen "Aspekten" der Senat geprüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem Beschluß: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543
- Abs. 2 ZPO, wobei der Senat selbstverständlich deren Auslegung durch die
- anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen pflegt und auch
- im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der Senat
- - wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten
- Zulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem Beschluß niedergelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung
- der dafür leitenden Erwägungen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht
- geboten (st.Rspr. BVerfGE, Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW
- 2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem Anhö-
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- rungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine
- Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine
- Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Februar
- 2005 - III ZR 263/04, Umdr. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung
- vom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. BVerfG aaO; Beschl. v.
- 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619)
- liegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht wegen "überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage" gegeben. Daß die Darlehen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als "Gegenleistung" für die
- Grundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e
- Abs. 1 DMBilG keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Berufungsurteil deshalb kein "unrichtiger Obersatz" zugrunde liegt, konnte und kann
- der Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die
- Nichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des Senats
- entnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 gemäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG fehlt es an der förmlichen Feststellung und
- Einreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. BGHZ 140, 156,
- 162; Sen.Urt. v. 27. März 2000 - II ZR 109/99, WM 2001, 461, 463), wie im
- Senatsbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des Klägers in der
- Parallelsache II ZR 21/03 ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der
- Revision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch
- wegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO
- verfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 53 ff.)
- so nicht enthaltenen - Ausführungen des Klägers vom 5. April 2005 zur
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- Entscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10
- Abs. 1 Nr. 4 GesO) ändern daran nichts.
- Goette
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- Kurzwelly
- Münke
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- Kraemer
- Caliebe
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