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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
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- ja
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- BGB §§ 133 Fa, 157 Ha; HGB § 161; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
- Der Vortrag zu einem übereinstimmenden Willen der an dem Abschluss eines
- Vertrags (hier: des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft) beteiligten Parteien, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung
- vorgeht, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist,
- wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende
- Indizien benannt werden.
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- BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 126/14 - OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
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