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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 120/05
- vom
- 27. März 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2006 durch
- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Prof. Dr. Goette
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- und
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- die
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- Richter
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- Kraemer,
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- Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
- beschlossen:
- Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Abänderung
- des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht
- erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus
- den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten
- Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichtsgebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision
- zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. € begehrt, die sie auf drei
- verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Klagegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der
- Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen
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- -3-
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- der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozessualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungsgründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu
- einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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- Goette
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- Kraemer
- Strohn
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- Gehrlein
- Caliebe
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 O 166/97 KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -
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