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- BUNDESGERICHTSHOF
- II ZR 113/00
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- BESCHLUSS
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- 24. Januar 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002
- durch
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- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Dr. h.c. Röhricht
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- und
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- die
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- Richter
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- Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
- beschlossen:
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- Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß
- vom 16. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I. Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH, verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter, im Wege der Konkursanfechtung gemäß § 32 a KO die Erstattung von
- Darlehensrückzahlungen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten. Die Klage
- hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte hat Revision eingelegt und einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt, den der Senat durch Beschluß vom
- 16. Juli 2001 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten
- Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben. Die Frist zur Begründung seiner Revision wurde auf Antrag
- seines Prozeßbevollmächtigten, der mit Schriftsatz vom 12. September 2001
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- das Mandat niedergelegt hat, letztmals bis 17. Oktober 2001 verlängert. Eine
- Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
- II. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Gegenvorstellung sind
- nicht geeignet, zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Juli 2001 zu
- führen.
- 1. Die tatrichterlichen Feststellungen des - sachverständig beratenen Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin und damit
- zum eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten selbst unterzeichnete Bilanz
- per 30. Juni 1996 stellt zumindest ein "Zeugnis gegen ihn selbst" dar, welches
- das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht für widerlegt erachtet hat. Überschuldet und kreditunwürdig war die Gemeinschuldnerin im maßgebenden Zeitraum der Gewährung und/oder der Belassung des Gesellschafterdarlehens bis
- zur ersten Teilrückzahlung am 11. November 1996 überdies erst recht im Hinblick auf ihre in der Bilanz (ersichtlich) nicht ausgewiesenen, aber im Konkursantrag des Beklagten genannten, zusätzlichen Verbindlichkeiten aufgrund
- einer Steuernachforderung in Höhe von ca. 435.000,00 DM gemäß Bescheid
- des Zollamts K. vom 28. Juni 1996 sowie aufgrund der Verbindlichkeit aus einem Sponsorenvertrag in Höhe von 68.400,00 DM, die gemäß einem dem
- Konkursantrag beigefügten "Versäumungsurteil" des Landgerichts I. vom
- 14. November 1996 schon seit Mitte 1995 rückständig war. Auf die der Gemeinschuldnerin gewährten Bankkredite kann der Beklagte deren Kreditwürdigkeit schon deshalb nicht stützen, weil er gemäß den Angaben in seinem
- Konkursantrag zumindest für den durch Sicherheiten der Gemeinschuldnerin
- nicht abgedeckten Teil des Kredits die persönliche Haftung als Bürge über-
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- nommen hat und zudem die Gewährung von Bankkredit in bestimmter Höhe
- nichts dafür besagt, daß die Gesellschaft auch für das darüber hinaus gewährte Gesellschafterdarlehen (hier von 500.000,00 DM) noch kreditwürdig
- war, was das Berufungsgericht aufgrund der insoweit gebotenen objektiven
- Beurteilung der tatsächlich vorhandenen, kreditrelevanten Umstände rechtsfehlerfrei verneint hat.
- 2. Soweit der Beklagte sich auf die Ergebnisse einer Beweisaufnahme
- vom 19. Juli 2001 in einem gegen ihn gerichteten und gemäß § 153 a StPO
- eingestellten Strafverfahren beruft, ist dies ein neuer Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
- 3. An der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der Revision (§ 114 ZPO) fehlt es im übrigen inzwischen auch
- bereits deshalb, weil innerhalb der letztmals bis zum 17. Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingegangen und die Revision daher
- unzulässig geworden ist (§ 554 a ZPO). Der von dem Beklagten persönlich gestellte, weitere Fristverlängerungsantrag vom 2. Oktober 2001 ist gemäß § 78
- Abs. 1 ZPO unwirksam.
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- Röhricht
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- Hesselberger
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- Henze
- Kraemer
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- Münke
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