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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZB 7/04
- vom
- 19. Juli 2004
- in dem Beschwerdeverfahren
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
- Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre
- gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Frankfurt am Main vom 16. März 2004 wird auf seine Kosten als
- unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- I. Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in
- einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuß
- hat das Landgericht auf 3.338,48 € festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er
- einen Vorschuß in Höhe von 58.000,00 € begehrt. Das Oberlandesgericht hat
- den Vorschuß auf 10.100,00 € erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde
- bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
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- II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
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- Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem Inkrafttreten des
- Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (SpruchG, BGBl. I S. 838) gülti-
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- gen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 SpruchG findet gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Spruchverfahren in Abweichung von § 27
- FGG keine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
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- Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel
- auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
- statthaft. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts durch
- das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat der Bundesgerichtshof im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches
- Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen (BGHZ
- 150, 133; BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZB 442/02; Beschl. v.
- 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ob davon auch das hier
- einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/Herbst/Roth, FGG
- 9. Aufl. § 19 Rdn. 16; offen Kahl in Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19
- Rdn. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine
- außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht erfüllt (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 403, 404).
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- Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird
- auf 47.900,00 € festgesetzt.
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- Röhricht
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- Goette
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- Strohn
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- Kraemer
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- Caliebe
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