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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZB 4/06
- vom
- 30. April 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April
- 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht
- begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbegründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt
- sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte
- auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen,
- keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne
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- rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290).
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- Goette
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- Kurzwelly
- Gehrlein
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- Kraemer
- Caliebe
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -
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