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- BUNDESGERICHTSHOF
- II ZB 4/01
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- BESCHLUSS
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- 14. Januar 2002
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
- Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
- am 14. Januar 2002
- beschlossen:
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- Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
- 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar
- 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- I. Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter der H.
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- A.
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- GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 300.000,00 DM
- beschlossen und die neue Stammeinlage selbst übernommen. Den sofort fälligen Betrag von 100.000,00 DM hat er am 23. Februar 1999 auf das Konto der
- Gesellschaft eingezahlt. Am selben Tag hat er von einem anderen Konto der
- Gesellschaft 47.734,03 DM ausgezahlt erhalten. Diesen Vorgang hat der klagende Freistaat als nicht ordnungsgemäße Kapitalaufbringung gewertet und
- wegen rückständiger Abgaben in Höhe von mehr als 51.000,00 DM den dem-
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- nach offenen Einlageanspruch der GmbH gegen den Beklagten in Höhe von
- 47.734,03 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit der
- Klage hat er von dem Beklagten Zahlung des gepfändeten Betrages gefordert.
- Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. Bereits am 16. Dezember 2000 hatte der Beklagte bei dem Landgericht durch
- persönliches Handschreiben "Einspruch" eingelegt. Über die formellen Erfordernisse der Berufungseinlegung belehrt hat der Beklagte - wiederum durch
- persönliches Handschreiben - bei dem Landgericht "Berufung" eingelegt. Das
- Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als
- unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem handschriftlich eingelegten "Widerspruch".
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- II. Die als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2, 547 ZPO zu wertende Eingabe des Beklagten ist unzulässig, weil sie entgegen §§ 569 Abs. 1,
- 577 Abs. 2, 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
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- Röhricht
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- Hesselberger
- Kurzwelly
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- Goette
- Münke
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