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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZB 34/07
- vom
- 30. Januar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2008 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
- beschlossen:
- Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der
- Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Durch Beschluss vom 19. November 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 2007 auf
- ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom
- 3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt.
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- 2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten, über die nach § 66 Abs. 1
- Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH
- Beschl. vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden
- (vgl. Sen. Beschl. vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503;
- BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267). Das ist
- hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich allein gegen die im Beschluss vom
- 19. November 2007 ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der
- Kostenbeamte als auch der Senat selbst gebunden sind (vgl. Sen. aaO). Sie
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- führt zur Begründung ihrer Erinnerung aus, dass sämtliche Anwälte "willkürlich
- falsch" gehandelt hätten und es nicht in ihrem Interesse sein könne, wenn sie
- für diese ganzen "Falschhandlungen" die Kosten tragen solle.
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- In der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wurde zutreffend eine
- Festgebühr von 100,00 € angesetzt. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde
- fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine
- vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100,00 € an.
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- 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 66 Abs. 8 GKG.
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- Goette
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- Kurzwelly
- Caliebe
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- Kraemer
- Drescher
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- Vorinstanzen:
- LG Lübeck, Entscheidung vom 14.03.2007 - 4 O 307/04 OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.08.2007 - 9 W 94/07 -
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