|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- II ZB 10/01
-
- BESCHLUSS
- vom
- 14. Januar 2002
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
- Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
- beschlossen:
-
- Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
- 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2001 wird
- auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
-
- Gründe:
- I.
- Der Beklagte hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 LG Bonn) mit der Klägerin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte,
- einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die Pflichten aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der Beklagte die
- Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstrekkungsgegenklage erhoben. Der Beklagte hat die Richter der 3. Zivilkammer
- des Landgerichts Bonn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die
- gegen den entsprechenden Beschluß des Landgerichts gerichtete sofortige
-
- -3-
-
- Beschwerde durch Beschluß vom 20. April 2001 ebenso zurückgewiesen wie
- seinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zu
- gewähren und die Verhandlung neu zu eröffnen". Hiergegen wendet sich der
- Beklagte mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde,
- mit der er rügt, ihm werde ein "willkürfreies, faires Verfahren" verweigert.
- II.
- Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulässig, weil - unabhängig davon, daß der Beklagte im hier vorliegenden Anwaltsprozeß nicht selbst hat
- Rechtsbehelfe einlegen können (§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegen
- den angefochtenen Beschluß nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.
-
- -4-
-
- Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise
- eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind
- im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene
- Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung
- schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich
- dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen. Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,
- 1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluß keine Rede sein.
-
- Röhricht
-
- Hesselberger
- Kurzwelly
-
- Goette
- Münke
-
|