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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. II ZB 10/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 14. Januar 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2002 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
  10. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
  11. beschlossen:
  12. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
  13. 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2001 wird
  14. auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. Der Beklagte hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 LG Bonn) mit der Klägerin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte,
  18. einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die Pflichten aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der Beklagte die
  19. Zwangsvollstreckung aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstrekkungsgegenklage erhoben. Der Beklagte hat die Richter der 3. Zivilkammer
  20. des Landgerichts Bonn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die
  21. gegen den entsprechenden Beschluß des Landgerichts gerichtete sofortige
  22. -3-
  23. Beschwerde durch Beschluß vom 20. April 2001 ebenso zurückgewiesen wie
  24. seinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zu
  25. gewähren und die Verhandlung neu zu eröffnen". Hiergegen wendet sich der
  26. Beklagte mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde,
  27. mit der er rügt, ihm werde ein "willkürfreies, faires Verfahren" verweigert.
  28. II.
  29. Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unzulässig, weil - unabhängig davon, daß der Beklagte im hier vorliegenden Anwaltsprozeß nicht selbst hat
  30. Rechtsbehelfe einlegen können (§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegen
  31. den angefochtenen Beschluß nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.
  32. -4-
  33. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise
  34. eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind
  35. im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene
  36. Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung
  37. schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich
  38. dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen. Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,
  39. 1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluß keine Rede sein.
  40. Röhricht
  41. Hesselberger
  42. Kurzwelly
  43. Goette
  44. Münke