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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZA 4/07
- vom
- 14. August 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
- Caliebe und Dr. Drescher
- beschlossen:
- Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung
- von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des
- Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte
- Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungsschreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen
- Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar,
- wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil
- das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.
- Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr
- förmlich bescheiden.
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- Goette
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- Kurzwelly
- Caliebe
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- Strohn
- Drescher
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 22.01.2007 - 16 O 320/06 OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 U 33/07 -
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