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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 98/11
- vom
- 19. Oktober 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
- Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte
- gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
- Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
- Streitwert: 50.000 €.
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- Gründe:
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- I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß
- § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
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- Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
- nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer
- Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden
- sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt
- und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11,
- juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.
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- Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
- Dr. A.
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- mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt.
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- Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen
- dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des
- Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom
- 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.
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- 4
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- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des
- § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
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- Bornkamm
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- Pokrant
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- Koch
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- Büscher
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- Löffler
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2010 - 2a O 268/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-20 U 103/10 -
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