|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 91/10
- vom
- 19. Oktober 2011
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
- Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
-
- beschlossen:
-
- Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. Februar 2011
- wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
-
- 2
-
- Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe unter Verletzung
- des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Revisionsbegründung gerügt habe, aufgrund des Unterlassens von Schnittstellenkontrollen seitens der Beklagten müsse eine Beweislastumkehr zu deren Lasten eingreifen;
- denn nur wegen der fehlenden Schnittstellenkontrollen am Lagerausgang sei
- nicht sicher feststellbar, ob die Sendung im Center Miami oder auf dem Anschlusstransport zur Empfängerin in Verlust geraten sei.
-
- -3-
-
- 3
-
- Diesen Vortrag der Klägerin hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er ist nur nicht der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung
- beigetreten, sondern hat angenommen, dass die Beklagte im Hinblick darauf,
- dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft,
- der die Beklagte - entgegen der Ansicht der Revision - aber in ausreichendem
- Maße nachgekommen ist (Rn. 34).
-
- Bornkamm
-
- Pokrant
-
- Koch
-
- Büscher
-
- Löffler
-
- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 O 68/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2010 - I-18 U 232/09 -
-
|