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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 81/08
  4. vom
  5. 29. Juli 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
  10. Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock
  13. vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
  14. oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
  15. ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen,
  16. dass die Beklagte das Namensrecht des Klägers nicht verletzt hat;
  17. denn die für eine Namensanmaßung erforderliche Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht immer dann, wenn bei einem Namensgebrauch der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der
  18. Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt
  19. (vgl. BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica, m.w.N.). Die Versagung eines geldmäßigen Anspruchs des Klägers erweist sich aber auch insoweit - aus denselben Gründen, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger einen solchen Anspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts versagt hat - als
  20. gerechtfertigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
  21. Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  22. -3-
  23. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  24. Abs. 1 ZPO).
  25. Streitwert: 137.300 €
  26. Bornkamm
  27. Büscher
  28. Bergmann
  29. Schaffert
  30. Kirchhoff
  31. Vorinstanzen:
  32. LG Schwerin, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 711/06 OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2008 - 5 U 52/08 -