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16 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 68/17
  4. vom
  5. 9. Mai 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZR68.17.0
  8. -2-
  9. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch die
  10. Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und
  11. die Richterin Dr. Schmaltz
  12. beschlossen:
  13. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
  14. des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017 aufgehoben.
  15. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  16. über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  17. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 357.000 €
  18. festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision. Die Klägerin betreibt ein Beratungsunternehmen, das Geschäftskontakte in der Energiewirtschaftsbranche vermittelt. Die Beklagte plant und errichtet als Betreibergesellschaft Windenergieanlagen in Europa. Sie erhielt Kontakt zum Vorstand der
  22. E.
  23. das Vermögen der E.
  24. AG
  25. (E.
  26. AG),
  27. dem
  28. Zeugen
  29. Y.
  30. .
  31. Über
  32. AG wurde am 1. Mai 2008 das Insolvenzverfahren
  33. eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
  34. -3-
  35. 2
  36. Am 3. Juni 2008 fand eine Besprechung zwischen dem Geschäftsführer
  37. der Beklagten und, unter anderem, dem Zeugen Y.
  38. statt; der Beklagten
  39. wurden dabei die französischen Windparkprojekte der E.
  40. Tochtergesellschaft, der P.
  41. AG sowie deren
  42. SAS, vorgestellt. Nach dem Vortrag
  43. der Klägerin informierte der Zeuge Y.
  44. den Geschäftsführer der Beklagten
  45. darüber, dass er infolge der Insolvenz der E.
  46. AG von seinen dortigen Ge-
  47. schäftsführungsaufgaben entbunden worden und nunmehr ausschließlich für
  48. die Klägerin tätig sei. Diese Beratertätigkeit des Zeugen für die Klägerin wurde
  49. am 18./21. Juli 2008 schriftlich fixiert. Am 15. August 2008 fand ein weiterer
  50. Termin zwischen dem Zeugen Y.
  51. und einem Vertreter der Beklagten statt.
  52. Der ebenfalls anwesende Insolvenzverwalter wurde dem Vertreter der Beklagten als Ansprechpartner für die "E.
  53. Group" und die P.
  54. SAS
  55. vorgestellt.
  56. 3
  57. Am 11./14. November 2008 schlossen die Parteien einen schriftlichen
  58. Maklervertrag. Ebenfalls im November 2008 erwarb die Beklagte das französische Windkraftprojekt "Parc Eolien …
  59. ". Die darüber von
  60. der Klägerin gestellte Rechnung beglich die Beklagte Anfang Dezember 2008.
  61. Im Jahr 2010 erwarb die Beklagte vom Insolvenzverwalter sämtliche Anteile der
  62. Insolvenzschuldnerin an der P.
  63. SAS. Die Klägerin machte dar-
  64. aufhin Provisionsansprüche geltend.
  65. 4
  66. Das Landgericht hat - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - der
  67. Zahlungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der
  68. Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
  69. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
  70. die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der Revision will sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
  71. -4-
  72. 5
  73. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die
  74. Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das
  75. Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
  76. GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
  77. 6
  78. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag der Klägerin, der Vertrag aus November 2008 entspreche
  79. einer anlässlich des Termins am 15. August 2008 zwischen den Parteien mündlich getroffenen Vereinbarung, sei nicht nachzugehen. Es sei schon nicht vorgetragen, mit wem die Beklagte am 15. August 2008 einen mündlichen Maklervertag geschlossen habe. Die Klägerin sei erst am 23. Oktober 2008 ins Handelsregister eingetragen worden. Davor wäre die Gesellschaft nur wirksam geworden, wenn sie in einem Gründungs- oder Vorgründungsstadium ihre Geschäfte
  80. aufgenommen hätte (§ 123 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB). In Ansehung dieser Anforderungen reiche die Behauptung der Klägerin, es habe am 15. August 2008
  81. zwischen den Parteien außer Frage gestanden, dass die Klägerin vergütungspflichtige Maklerleistungen für die Beklagte erbringe, nicht aus, um vom Abschluss eines mündlichen Maklervertrags auszugehen.
  82. 7
  83. Außerdem sei der Beklagten der Kontakt zum Insolvenzverwalter durch
  84. den der insolventen Unternehmensgruppe zuzuordnenden ehemaligen Vorstand Y.
  85. vermittelt worden, der dem Vortrag der Klägerin zufolge die Rolle
  86. des für sie handelnden Verhandlungsführers übernommen habe. Danach aber
  87. wäre näherer Vortrag der Klägerin dazu erforderlich gewesen, für welche konkreten Leistungen die Beklagte gerade der Klägerin im damaligen Stadium ihres
  88. Entstehens welche Provisionen versprochen habe.
  89. -5-
  90. 8
  91. Schließlich hätte es in Anbetracht des später geschlossenen, detaillierte
  92. Regelungen enthaltenen schriftlichen Vertrags eines substantiierten Vortrags
  93. der Klägerin dazu bedurft, was Gegenstand der nach ihrem Vortrag vorangegangenen mündlichen Vereinbarung gewesen sei, die im schriftlichen Vertrag
  94. nicht in Bezug genommen worden sei. Da hinreichend substantiierter Vortrag
  95. fehle, wäre eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen auf eine
  96. unzulässige Ausforschung hinausgelaufen.
  97. 9
  98. 2. Die Nichtzulassungsbeschwere rügt mit Erfolg, dass es sich bei dem
  99. angefochtenen Urteil um eine den Anspruch der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1
  100. GG verletzende Überraschungsentscheidung handelt, soweit das Berufungsgericht maßgeblich auf das Vorgründungsstadium der Klägerin bei dem Termin
  101. am 15. August 2008 abgestellt hat.
  102. 10
  103. a) Die Garantie rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet
  104. die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
  105. und in Erwägung zu ziehen. Eng damit zusammen hängt das ebenfalls aus
  106. Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von "Überraschungsentscheidungen". Die
  107. Beteiligten müssen die Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen
  108. Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu
  109. äußern. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung
  110. rechtlichen Gehörs setzt zudem voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf
  111. welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl.
  112. BVerfGE 84, 188, 190 [juris Rn. 7]; BVerfG, Beschluss vom 20. September
  113. 2012 - 1 BvR 1633/09, juris Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 29. April 2014
  114. - VI ZR 530/12, NJW 2014, 2796 Rn. 5 mwN).
  115. -6-
  116. 11
  117. b) Nach diesen Maßstäben liegt eine Überraschungsentscheidung vor.
  118. Die Problematik des Vorgründungsstadiums der Klägerin war bis zum Berufungsurteil weder von den Parteien noch vom Landgericht oder dem Berufungsgericht thematisiert worden. Der Handelsregisterauszug war nicht mit Blick
  119. auf die erst im Oktober 2008 erfolgte Eintragung der Klägerin, sondern zum
  120. Beweis einer von der Beklagten behaupteten Verflechtung zwischen der Klägerin und der E.
  121. AG mit der Klageerwiderung vorgelegt worden. Auch der
  122. Hinweis des Berufungsgerichts vom 5. Januar 2017 berührte diese Problematik
  123. nicht; vielmehr ging das Berufungsgericht dort offensichtlich noch davon aus,
  124. dass die Klägerin im August 2008, vertreten durch den Zeugen Y.
  125. , geschäft-
  126. lich tätig werden konnte und auch tätig geworden ist. Bei dieser Sachlage hätte
  127. das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass
  128. in Anbetracht der erst später erfolgten Eintragung im Handelsregister der Vortrag zum mündlichen Vertragsschluss im August 2008 näher zu substantiieren
  129. sei, wenn es seine Entscheidung auf diesen Aspekt stützen wollte.
  130. 12
  131. 3. Soweit das Berufungsgericht den Zeugen Y.
  132. dem Lager der Insol-
  133. venzschuldnerin zugeordnet hat, hat es gehörswidrig Beweisangebote der Klägerin übergangen.
  134. 13
  135. a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es in Verbindung mit
  136. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Zwar verbietet es Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen. Jedoch verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es im Prozessrecht
  137. keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2016
  138. - 2 BvR 1997/15, juris Rn. 15 mwN).
  139. -7-
  140. 14
  141. b) Das Berufungsgericht hätte danach die Zeugen vernehmen müssen,
  142. die die Klägerin zum Beweis dafür angeboten hat, dass der Zeuge Y.
  143. tätig geworden sei. Das Berufungsgericht hat den Zeugen Y.
  144. für sie
  145. stattdessen
  146. der Insolvenzschuldnerin zugeordnet und daher näheren Vortrag dazu für erforderlich gehalten, für welche konkreten Leistungen gerade der Klägerin die Beklagte dieser welche Provisionen versprochen habe.
  147. 15
  148. 4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt auch darin
  149. begründet, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines mündlichen Vertragsschlusses im August 2008 überspannt hat.
  150. 16
  151. a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bei einem Beweisantritt, wenn
  152. sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind,
  153. das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die
  154. Lage versetzt werden, aufgrund des Tatsachenvortrags der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen
  155. genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Dabei ist
  156. unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung der Partei ist und ob sie auf
  157. eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Das Tatgericht muss dann in die Beweisaufnahme eintreten, um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April
  158. 2016 - I ZR 168/15, MDR 2016, 1073 Rn. 16 mwN). Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine
  159. -8-
  160. Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BVerfG, WM 2012, 492 [juris
  161. Rn. 16] mwN).
  162. 17
  163. b) Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht den Vortrag der
  164. Klägerin zu dem von ihr behaupteten mündlichen Vertragsschluss am
  165. 15. August 2008 nicht als unzureichend substantiiert ansehen dürfen. Vielmehr
  166. hätte es den Beweisangeboten der Klägerin nachgehen und die von ihr benannten Zeugen Y.
  167. und R.
  168. vernehmen müssen. Die Klägerin hat vorgetragen,
  169. dass sich die Parteien über die entgeltliche Maklertätigkeit der Klägerin für die
  170. Beklagte im August 2008 einig waren. Diese Einigung sei im November 2008
  171. lediglich schriftlich festgehalten worden. Damit ist das für den streitgegenständlichen Vergütungsanspruch Erhebliche vorgetragen.
  172. 18
  173. 5. Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es ist nicht
  174. auszuschließen, dass das Berufungsgericht aufgrund weiteren Vortrags der
  175. Klägerin nach einem Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO sowie nach der erforderlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen wäre, ein Maklervertrag zwischen den Parteien sei bereits im August 2008 zustande gekommen.
  176. Die Maklerleistung wäre in diesem Fall durch die Benennung des Insolvenzverwalters als Ansprechpartner für die Verkäuferin im Termin am 15. August 2008
  177. erbracht.
  178. 19
  179. III. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
  180. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht von einer auf einer Verflechtung beruhenden Interessenkollision ausgegangen werden.
  181. -9-
  182. 20
  183. 1. Jede Maklertätigkeit setzt notwendigerweise das Zusammenwirken
  184. von drei Personen voraus, nämlich der Parteien des Hauptvertrages und des
  185. Maklers. Daran fehlt es, wenn der Hauptvertrag mit einer Person zustande
  186. kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten ist, etwa weil er an der Vertragsgegnerin des vermittelten oder nachgewiesenen Geschäfts wesentlich beteiligt ist oder diese beherrscht (vgl. BGH,
  187. Urteil vom 12. März 1998 - III ZR 14/97, BGHZ 138, 170, 174 [juris Rn. 13]; Urteil vom 26. März 1998 - III ZR 206/97, NJW-RR 1998, 992, 993 [juris Rn. 4];
  188. Urteil vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08, NJW 2009, 1809 Rn. 9 mwN;
  189. MünchKomm.BGB/Roth, 7. Aufl., § 652 Rn. 118). Nichts anderes gilt, wenn ein
  190. und dieselbe Person die Geschäftstätigkeit der Maklerfirma und des Vertragsgegners entscheidend steuern und beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW 2009,
  191. 1809 Rn. 9 mwN). Maßgebliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs ist deshalb insoweit, dass der Makler und der Dritte die Fähigkeit zu einer selbständigen und unabhängigen Willensbildung besitzen. Dies ist
  192. auch in Fällen, in denen der Makler zum Vertragsgegner seines Kunden in einer
  193. solchen Beziehung steht, dass er sich im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf
  194. die Seite des Vertragsgegners stellen wird, nicht gewährleistet, so dass ein
  195. Provisionsanspruch ebenfalls entfällt. Der Umstand, dass ein Interessenkonflikt
  196. allgemein besteht, reicht allerdings für den Ausschluss eines Provisionsanspruchs nicht aus. Die Interessenbildung auf Seiten des als Makler Auftretenden muss vielmehr so institutionalisiert, das heißt durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion verfestigt sein, dass sie ihn, unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall, als für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende
  197. Tätigkeit des Maklers ungeeignet erscheinen lässt (vgl. BGH, NJW 2009, 1809
  198. Rn. 9 mwN).
  199. - 10 -
  200. 21
  201. 2. Nach diesen Maßstäben gibt es für eine den Provisionsanspruch ausschließende Interessenkollision nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte.
  202. a) Der Zeuge Y.
  203. 22
  204. , der nach dem Vortrag der Klägerin für sie tätig wur-
  205. de, war zwar ursprünglich Vorstand der E.
  206. E.
  207. AG. Über das Vermögen der
  208. AG war allerdings bereits im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet,
  209. die Vertretungsbefugnis des Zeugen als Vorstand eingeschränkt und ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Danach ist eine Verflechtung schon im Jahr
  210. 2008 nicht gegeben. Das gilt selbst dann, wenn der Zeuge formal weiterhin
  211. Vorstand der E.
  212. AG gewesen sein sollte, weil seine Verwaltungs- und Ver-
  213. fügungsrechte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangen waren (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gesellschaftsrechtliche oder
  214. wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin als Maklerin und einer der
  215. Parteien des in Rede stehenden Hauptvertrages ist unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Verhältnisse nach dem 1. Mai 2008 nicht (mehr) gegeben gewesen. Überdies ist der Hauptvertrag erst im Jahr 2010 abgeschlossen worden.
  216. Dass noch zu diesem Zeitpunkt eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche
  217. Verflechtung zwischen dem Zeugen Y.
  218. bestand, ist nicht festgestellt.
  219. und einer Partei des Hauptvertrags
  220. - 11 -
  221. 23
  222. b) Auf die von der Beschwerdeerwiderung behauptete Beherrschung der
  223. Klägerin durch den Zeugen Y.
  224. kommt es nicht an. Bei der Verflechtung geht
  225. es um Beziehungen zwischen dem Makler und der vom Auftraggeber verschiedenen Partei des Hauptvertrages. Die Beherrschung der Klägerin wäre lediglich
  226. eine Beziehung innerhalb der als Makler auftretenden Partei. Hier ist schon ein
  227. potenzieller Interessenkonflikt nicht ersichtlich. Der Zeuge Y.
  228. stand nach
  229. dem Vortrag der Klägerin ohnehin von Beginn an in deren Lager.
  230. Koch
  231. Schaffert
  232. Feddersen
  233. Kirchhoff
  234. Schmaltz
  235. Vorinstanzen:
  236. LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2015 - 33 O 250/14 KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2017 - 10 U 162/15 -