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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 63/14
  4. vom
  5. 18. Dezember 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014
  9. durch
  10. den
  11. Vorsitzenden
  12. Richter
  13. Prof. Dr. Büscher,
  14. die
  15. Richter
  16. Prof.
  17. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
  18. beschlossen:
  19. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  20. Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  21. 11. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  22. Streitwert: 80.000,00 €
  23. Gründe:
  24. 1
  25. I. Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. September 1993
  26. eingetragenen internationalen Wortmarke "POWER-HORSE" (IR 613 196), die
  27. für Waren der Klasse 32 (alkoholfreie Getränke) geschützt ist. Die Klägerin vertreibt unter dieser Bezeichnung einen Energy-Drink. Sie verwendet die Marke
  28. ausschließlich in der folgenden Weise:
  29. -3-
  30. 2
  31. Die Beklagte ist Inhaberin der am 10. September 2009 angemeldeten
  32. und am 7. Oktober 2009 eingetragenen deutschen Wortmarke "POWER
  33. HORN" (DE 30 2009 054 444). Die Marke beansprucht unter anderem Schutz
  34. für folgende Waren:
  35. Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Aperitifs; alkoholfreie Cocktails;
  36. Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke; Wasser (Getränke)
  37. Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige
  38. Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps; Weine, Spirituosen und Liköre
  39. 3
  40. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verwechslungsgefahr der beiden
  41. Zeichen auf Löschung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung
  42. und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
  43. -4-
  44. 4
  45. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Löschungsbegehren sowie dem Unterlassungsantrag vollumfänglich und dem Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen
  46. Rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben. Soweit das Berufungsgericht die
  47. Beklagte verurteilt hat, hat es ausgeführt:
  48. 5
  49. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ein Löschungsanspruch gemäß
  50. §§ 55, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zu. Die von der Klägerin geltend
  51. gemachten vorgerichtlichen Kosten seien nur teilweise zuzusprechen, weil der
  52. Abmahnung ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden sei. Zwischen den
  53. Zeichen "POWER-HORSE" und "POWER HORN" bestehe Verwechslungsgefahr. Der beiden Zeichen gemeinsame Wortbestandteil "POWER" sei beschreibend und trete bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zurück. Er könne
  54. aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Unterscheidungskräftig seien die
  55. Bestandteile "Horn" und "Horse", die in klanglicher und visueller Hinsicht eine
  56. große Ähnlichkeit aufwiesen. Der Sinnunterschied dieser beiden Begriffe könne
  57. das Entstehen einer Verwechslungsgefahr nicht verhindern. Hinsichtlich der mit
  58. den beiden Zeichen gekennzeichneten Waren bestehe im Hinblick auf EnergyDrinks Identität. Bezüglich der weiteren Waren, für die die Marke der Beklagten
  59. eingetragen sei, bestehe Warenähnlichkeit. Zwar habe die Beklagte in Deutschland noch keinen Energy-Drink unter der Bezeichnung Power Horn auf den
  60. Markt gebracht oder beworben. Eine entsprechende Erstbegehungsgefahr werde jedoch durch die Markenanmeldung indiziert.
  61. 6
  62. II. Die Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des
  63. -5-
  64. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert.
  65. 7
  66. 1. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte der Klage nicht
  67. stattgeben dürfen, ohne auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der
  68. Klagemarke einzugehen, weil das Landgericht diese Frage offen gelassen habe. Die Beklagte habe geltend gemacht, bei der von der Klägerin dargelegten
  69. Zeichenverwendung liege eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters
  70. der Klagemarke vor. Die Klägerin habe die einzelnen Wörter nicht nebeneinanderstehend und durch einen Bindestrich miteinander verbunden benutzt, sondern sie ohne ein verbindendes typografisches Zeichen untereinander angeordnet verwendet. Außerdem habe sie der Marke stark in den Vordergrund gerückte Bildbestandteile hinzugefügt, die nicht mehr als bloße Hinzufügungen
  71. erschienen. Damit werde eine eigenständige neue Marke geschaffen.
  72. 8
  73. 2. Dieses Vorbringen der Beschwerde erfordert nicht die Zulassung der
  74. Revision. Zwar trifft es zu, dass das Berufungsurteil zur rechtserhaltenden Nutzung der Klagemarke keine Ausführungen enthält, obwohl dies für die Begründung der den Klageanträgen stattgebenden Entscheidung erforderlich gewesen
  75. wäre. Die Rüge der Beschwerde greift jedoch nicht durch. Das kann der Senat
  76. auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts selbst beurteilen. An der
  77. rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke bestehen weder in tatsächlicher
  78. noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel.
  79. 9
  80. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat und die die Beschwerde nicht angreift, hat die Klägerin die Klagemarke "POWER-HORSE" seit 1999 in der vorstehend wiedergegebenen Form (oben Rn. 1) durchgehend zur Bezeichnung ihres Energy-Drinks
  81. -6-
  82. verwendet. Diese Verwendung erfüllt die Voraussetzungen einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 MarkenG.
  83. 10
  84. b) Die von der Beklagten hervorgehobenen Abweichungen der benutzten
  85. Form von der Eintragung sind für die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG unschädlich.
  86. 11
  87. aa) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG
  88. nur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke
  89. nicht verändern. Das ist der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte
  90. Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck
  91. nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten
  92. Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009
  93. - I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 17 = WRP 2010, 1046 - MIXI; Urteil vom
  94. 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 55 = WRP 2011, 886 - Peek
  95. & Cloppenburg II; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 135/11, GRUR 2013, 725
  96. Rn. 13 = WRP 2013, 1034 - Duff Beer; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13,
  97. GRUR 2014, 662 Rn. 18 = WRP 2014, 856 - Probiotik).
  98. 12
  99. bb) Das Weglassen des Bindestrichs und die Anordnung der beiden die
  100. Klagemarke bildenden Wörter übereinander statt nebeneinander führen nicht zu
  101. einer Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Zwar werden durch diese Änderungen in der Schreibweise die beiden Bestandteile der
  102. Klagemarke getrennt. Die veränderte Schreibweise schadet jedoch nicht, wenn
  103. damit der Begriffsinhalt der Klagemarke nicht verändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038, 1039 = WRP
  104. 2000, 1161 - Kornkammer; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher
  105. -7-
  106. Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 54). So liegt der Fall
  107. hier.
  108. 13
  109. Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich
  110. verbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke
  111. selbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der
  112. verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt
  113. der Klagemarke unverändert. Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).
  114. 14
  115. cc) Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden
  116. schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung
  117. der Klagemarke unschädlich.
  118. 15
  119. (1) Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden
  120. Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich
  121. illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - I ZB 7/96,
  122. GRUR 1999, 167, 168 = WRP 1998, 1083 - Karolus-Magnus, mit Darstellung
  123. eines mittelalterlichen Kaisers; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 f. - Kornkammer,
  124. mit Abbildung eines stilisierten Kornspeichers; Ströbele in Ströbele/Hacker,
  125. MarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 164). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von EnergyDrinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die
  126. Klagemarke dominierenden Wortelements "HORSE". Der Umstand, dass ein
  127. -8-
  128. sich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der
  129. Marke der Klägerin.
  130. 16
  131. (2) Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs
  132. verwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter
  133. der Klagemarke. Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist
  134. zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben,
  135. Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische
  136. und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung
  137. für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten Form beimisst (vgl. BGH, GRUR 1998, 167, 168 - Karolus-Magnus; GRUR
  138. 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; GRUR 2010, 729 Rn. 21 - MIXI; GRUR 2013,
  139. 725 Rn. 19 - Duff Beer). Dies trifft für die auf den Getränkedosen verwendeten
  140. beiden roten Dreiecke zu, die ersichtlich lediglich als dekorativer Hintergrund
  141. dienen.
  142. 17
  143. 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
  144. Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  145. -9-
  146. 18
  147. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  148. Büscher
  149. Schaffert
  150. Löffler
  151. Koch
  152. Schwonke
  153. Vorinstanzen:
  154. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2012 - 2a O 112/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2014 - I-20 U 39/13 -