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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 20/09
- vom
- 7. April 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
- Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
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- beschlossen:
- Das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1
- ZPO im ersten Absatz des Urteilstenors, dahin berichtigt, dass es
- dort statt „den Auskunftsantrag zu III 3 und 4“ heißt „den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4“. Aus Rn. 10 und 36 der Entscheidungsgründe geht eindeutig hervor, dass das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben ist, als das Berufungsgericht den Auskunftsantrag
- zu III 2 abgewiesen hat.
- Das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1
- ZPO ferner in Rn. 23 dahin berichtigt, dass es dort statt „ab dem
- 12.000sten Exemplar“ und „ab dem 15.000sten Exemplar“ jeweils
- „ab dem 20.000sten Exemplar“ heißt. Aus Rn. 1 des Tatbestandes
- ergibt sich zweifelsfrei, dass in § 6 Nr. 2 des Vertrags eine Absatzschwelle von 20.000 Exemplaren vereinbart ist.
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- Bornkamm
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- Pokrant
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- Kirchhoff
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- Schaffert
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- Koch
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 23122/06 OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5319/07 -
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