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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- ANERKENNTNISURTEIL
- I ZR 209/00
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- Verkündet am:
- 3. April 2003
- Walz
- Justizamtsinspektor
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
- und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
- Dr. Schaffert
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- dem Anerkenntnis gemäß
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 aufgehoben.
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- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für
- Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November
- 1999 abgeändert.
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- 1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der
- Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000
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- r-
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- satzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden
- Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs
- Monaten untersagt,
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- im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende
- Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden,
- insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf
- Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzubringen, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für
- auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
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- 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung
- "T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieser
- Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer
- und Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
- und erbrachten Dienstleistungen.
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- 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjenigen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Bezeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten
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- Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang der
- mit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zu
- erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren,
- Bundesländern und Werbeträgern.
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- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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- Von Rechts wegen
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- Ullmann
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- v. Ungern-Sternberg
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- Büscher
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- Starck
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- Schaffert
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