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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 168/06
  5. Verkündet am:
  6. 29. Oktober 2009
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. BGHR:
  15. ja
  16. nein
  17. ja
  18. Scannertarif
  19. UrhG § 54d Abs. 1, § 54f Abs. 3, § 54g Abs. 1 (F: 25.7.1994)
  20. a) Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung
  21. einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und
  22. Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten
  23. oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über
  24. hergestellte und importierte Geräte.
  25. b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54d
  26. Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten
  27. Tarif für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen
  28. kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am
  29. 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 2001 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsfähigkeit
  30. von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten
  31. ist.
  32. c) Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt
  33. werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat.
  34. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 - OLG Düsseldorf
  35. LG Düsseldorf
  36. -2-
  37. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert,
  38. Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
  39. für Recht erkannt:
  40. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
  41. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
  42. und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte
  43. unter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunftserteilung über den
  44. 9. Mai 2006 hinaus und über von ihr hergestellte und importierte
  45. Scanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Erledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der
  46. Beklagten hergestellter und importierter Scanner festgestellt hat,
  47. unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs
  48. die Zahlungspflicht der Beklagten über den 9. Mai 2006 hinaus
  49. festgestellt hat.
  50. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I II und III 2
  51. des Urteilsausspruchs wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2001 abgeändert. Der Auskunftsantrag und der Feststellungsantrag werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie den
  52. Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im
  53. Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
  54. Im Umfang der Aufhebung der Feststellung unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  55. Das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
  56. vom 25. Juli 2006 wird darüber hinaus in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs dahin berichtigt, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis
  57. zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“.
  58. Von Rechts wegen
  59. -3-
  60. Tatbestand:
  61. 1
  62. Die Parteien streiten über die Vergütung von Scannern nach § 54a
  63. Abs. 1 UrhG a.F.
  64. 2
  65. Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in Deutschland als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gemäß
  66. § 54a UrhG a.F. ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
  67. tätig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagte importiert
  68. und vertreibt Scanner.
  69. 3
  70. Die Klägerin hat zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
  71. gemäß § 13 UrhWG Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1
  72. UrhG a.F. aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach dem am
  73. 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif ist für jeden ab dem 1. Januar 1994
  74. veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei
  75. Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und
  76. Auflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen. Der am
  77. 19. Dezember 2000 veröffentlichte Tarif sieht für Scanner, die ab dem 1. Januar
  78. 2001 veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, eine nach der Kopiergeschwindigkeit des Scanners gestaffelte Vergütung vor. Für Scanner mit einer
  79. Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute ist dabei eine Vergütung
  80. von 20 DM zu entrichten; für in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember
  81. 2000 veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner enthält der Tarif eine
  82. Übergangsregelung.
  83. -4-
  84. 4
  85. Die Klägerin hat von der Beklagten - nach Durchführung des in § 14
  86. Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor
  87. der Schiedsstelle - zuletzt Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang sie in
  88. der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 sowie ab dem 1. April
  89. 2001 Scanner hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit
  90. Hilfe dieser Scanner vervielfältigt werden können. Soweit sie ursprünglich auch
  91. Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 begehrt hatte, hat sie - nachdem die Beklagte insoweit Auskunft erteilt hat - beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klägerin hat darüber
  92. hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden
  93. von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000
  94. veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die doppelte Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif und für
  95. jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die (einfache) Vergütung nach dem
  96. am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen.
  97. 5
  98. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen.
  99. 6
  100. Das Landgericht hat den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 stattgegeben
  101. und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von
  102. der Beklagten gegen ihre teilweise Verurteilung eingelegte Berufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage auch in dem Umfang stattgegeben, in dem das Landgericht sie abgewiesen hat. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,
  103. erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
  104. -5-
  105. 7
  106. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit in
  107. der Hauptsache für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf
  108. für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen Bitkom und der Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und
  109. seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung weder zugestimmt noch widersprochen.
  110. Entscheidungsgründe:
  111. 8
  112. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei der Klägerin
  113. gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. zur Auskunftserteilung und nach § 54a Abs. 1
  114. UrhG a.F. zur Zahlung einer Vergütung nach dem jeweiligen Tarif der Klägerin
  115. verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt:
  116. 9
  117. Die Klägerin könne die beanspruchte Auskunft gemäß § 54g Abs. 1
  118. UrhG a.F. für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und ab
  119. dem 1. April 2001 verlangen, weil es sich bei den von der Beklagten importierten und vertriebenen Scannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte
  120. im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG handele. Der Auskunftsanspruch bestehe unabhängig davon, ob für diese Scanner nach den Tarifen der Klägerin eine Vergütung geschuldet sei. Es sei daher unerheblich, ob die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 importierten und veräußerten Scanner
  121. eine Kopiergeschwindigkeit von mindestens zwei Seiten in der Minute gehabt
  122. hätten. Hinsichtlich des ursprünglich gleichfalls zulässigen und begründeten
  123. Antrags auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum
  124. 31. März 2001 sei die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nachdem die
  125. -6-
  126. Beklagte insoweit Auskunft erteilt und die Klägerin daraufhin die Hauptsache
  127. teilweise für erledigt erklärt habe.
  128. 10
  129. Die Klägerin habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihr
  130. für die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr
  131. gebrachten Scanner gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. eine Vergütung nach dem
  132. am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin - und zwar gemäß
  133. § 54f Abs. 3 UrhG a.F. in Höhe des doppelten Vergütungssatzes - schulde.
  134. Auch insoweit sei unerheblich, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten
  135. Scanner mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute hätten herstellen
  136. können. Der Feststellungsantrag sei dahin auszulegen, dass er nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, die Angemessenheit der Vergütung nach diesem Tarif und den Anfall des doppelten Vergütungssatzes
  137. betreffe, nicht aber die Frage umfasse, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter diesen Tarif fielen. Die
  138. im Tarif geforderte Vergütung sei angemessen. Die Klägerin schulde den doppelten Vergütungssatz, weil sie die Einfuhr der Scanner nicht gemeldet habe.
  139. Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für jeden seit dem
  140. 1. Oktober 2000 in Verkehr gebrachten Scanner eine Vergütung nach dem am
  141. 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu zahlen habe, sei gleichfalls begründet. Die Einwände der Beklagten gegen die Angemessenheit des Tarifs für
  142. ab dem 1. Januar 2001 verkaufte Scanner seien nicht gerechtfertigt.
  143. 11
  144. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
  145. teilweise Erfolg.
  146. 12
  147. 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Eine Beschränkung der
  148. Revisionszulassung ergibt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht
  149. daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet
  150. -7-
  151. hat, die Frage der Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen für Vervielfältigungsgeräte, die in einer Funktionseinheit zum Einsatz kämen, habe Grundsatzbedeutung. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte, und kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung
  152. auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben, wenn daraus hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit
  153. einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitgegenstandes eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009,
  154. 660 Tz. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N.). Die Begründung des
  155. Berufungsgerichts lässt jedoch nicht erkennen, dass es die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen, der von
  156. der von ihm als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage betroffen ist. Die Frage
  157. der Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen lässt sich auch nicht allein
  158. dem Teil eines Streitgegenstandes zuordnen, der Gegenstand eines Teil- oder
  159. Zwischenurteils sein könnte.
  160. 2. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin durch Einreichung
  161. 13
  162. eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Zeitraum nach
  163. dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit
  164. Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen Bitkom und der Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag
  165. anfallende Vergütung entrichte. Diese Erledigungserklärung betrifft den Antrag
  166. auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von
  167. der Beklagten in diesem Zeitraum veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen sowie den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des
  168. Zahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für diesen Zeitraum.
  169. -8-
  170. 14
  171. Die Erledigungserklärung der Klägerin ist einseitig geblieben, da die Beklagte ihr nicht zugestimmt hat und der fehlende Widerspruch der Beklagten
  172. nicht als Zustimmung gilt. Die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der
  173. das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
  174. Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheidet, wenn der
  175. Beklagte der durch Einreichung eines Schriftsatzes abgegebenen Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der
  176. Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist, ist gemäß § 29 Nr. 1 EGZPO nicht auf Verfahren
  177. anzuwenden, die - wie das vorliegende - bereits am 1. September 2004 anhängig gewesen sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 10).
  178. 15
  179. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren jedenfalls
  180. dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt
  181. haben soll - wie hier - als solches außer Streit steht (st. Rspr.; BGH, Urt. v.
  182. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall
  183. ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
  184. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004,
  185. 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).
  186. 16
  187. Danach ist die Klage insoweit abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung,
  188. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der Beklagten seit
  189. dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten
  190. -9-
  191. Tarif zu bezahlen, war unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem Eintritt des geltend gemachten erledigenden Ereignisses am 1. Januar 2007 bezog. Der in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag ist nur zulässig, soweit er
  192. die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 in Verkehr gebrachte Scanner
  193. betrifft. Für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
  194. Feststellungsinteresse. Für den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für die Zeit ab dem
  195. 1. April 2001 besteht ein Rechtsschutzinteresse demzufolge gleichfalls nur hinsichtlich von Scannern, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden
  196. sind.
  197. 17
  198. Die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Gründen der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröffnete Möglichkeit, statt der an sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stufenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu
  199. führen, dass der Kläger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit einer Leistungsklage erreichen könnte. So verhielte es sich aber, wenn der Feststellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch
  200. auf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstandene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungsklage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits entstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend
  201. machen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf
  202. künftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan
  203. noch sonst ersichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leistung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage
  204. an § 259 ZPO scheitern würde. Dies setzt indessen ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall
  205. - 10 -
  206. nichts dargetan ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 206/05, GRUR 2008, 993
  207. Tz. 11-13 = WRP 2008, 1445 - Kopierstationen; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 18/06,
  208. GRUR 2009, 53 Tz. 10 f. = WRP 2009, 80 - PC).
  209. 18
  210. 3. Soweit der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist,
  211. der Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten
  212. oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach
  213. dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen, den Zeitraum
  214. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
  215. am 9. Mai 2006 und dem geltend gemachten erledigenden Ereignis am 1. Januar 2007 betrifft, ist er - wie unter II 2 ausgeführt - unzulässig, weil ihm insoweit das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.
  216. Der als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag
  217. auf Auskunftserteilung für die Zeit ab dem 1. April 2001 ist gleichfalls unzulässig, soweit er nach dem 9. Mai 2006 und bis zum 1. Januar 2007 in Verkehr
  218. gebrachte Scanner betrifft, da insofern - wie ebenfalls unter II 2 ausgeführt kein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Klage ist daher insoweit als unzulässig
  219. abzuweisen.
  220. 19
  221. 4. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Scannern
  222. begründet sind, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind, ist es
  223. nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte
  224. durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung
  225. des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007
  226. (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist
  227. allein die bis zum 9. Mai 2006 bestehende Rechts- und Sachlage maßgeblich.
  228. 20
  229. 5. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F.
  230. Auskunft verlangen, in welchem Umfang diese in der Zeit vom 1. Januar 1994
  231. - 11 -
  232. bis zum 13. September 2000 und vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001
  233. sowie vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 Scanner veräußert oder in Verkehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit
  234. Hilfe dieser Scanner vervielfältigt werden können. Die Anträge auf Auskunftserteilung sind daher insoweit für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 begründet. Für die Zeit
  235. vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 hat das Berufungsgericht insoweit
  236. mit Recht die Erledigung des Antrags auf Auskunftserteilung festgestellt, da die
  237. Beklagte sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat
  238. und der ursprünglich zulässige und begründete Auskunftsantrag sich dadurch
  239. erledigt hat, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft erteilt hat (vgl. BGH
  240. GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Die Revision rügt allerdings
  241. mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht
  242. nur über von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner, sondern über
  243. sämtliche von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt bzw. insoweit
  244. die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat.
  245. 21
  246. a) Der Urheber kann gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. von dem
  247. nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte verlangen. Dieser Anspruch kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft
  248. geltend gemacht werden.
  249. 22
  250. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte grundsätzlich zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F.
  251. verpflichtet ist. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53
  252. Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
  253. vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes ge-
  254. - 12 -
  255. gen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) sowie gegen den Importeur
  256. und Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.) von Geräten, die zur Vornahme
  257. solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
  258. 23
  259. aa) Scanner sind vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne
  260. von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002,
  261. 246, 247 f. = WRP 2002, 219 - Scanner, m.w.N.). Sie sind dazu bestimmt, urheberrechtlich geschützte Vorlagen zwar nicht durch Ablichtung eines Werkstücks, wohl aber in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen.
  262. Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung - insbesondere im Wege der Fotokopie - gemeint (vgl. BGH GRUR 2009,
  263. 53 Tz. 15 - PC, m.w.N.). Mit einem Scanner können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind Verfahren
  264. zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff.
  265. - Drucker und Plotter). Ein Scanner ist im Zusammenspiel mit einem PC und
  266. einem Drucker geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät zur Vervielfältigung von Druckwerken eingesetzt zu werden.
  267. 24
  268. bb) Auch bei dem von der Beklagten importierten und vertriebenen
  269. Flachbettscanner handelt es sich danach um ein vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Insoweit ist es nicht von
  270. Bedeutung, ob mit diesem Gerät - wie die Revision geltend macht - Vervielfältigungen nicht mit einer Texterkennungssoftware, sondern nur mit einer Bildverarbeitungssoftware bewerkstelligt werden können und auf dem Bildschirm des
  271. - 13 -
  272. PC daher keine Textdateien, sondern nur Bilddateien dargestellt werden. Es
  273. kommt nicht darauf an, dass der Scanner seine Vervielfältigungsfunktion nur im
  274. Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen kann; desgleichen ist es unerheblich, ob die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken
  275. im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (BGH GRUR 2002, 246, 247
  276. - Scanner, m.w.N.). Entscheidend ist, dass die mit Hilfe des Scanners und des
  277. PC - sei es als Textdatei, sei es als Bilddatei - erfasste Vorlage ausgedruckt
  278. und damit - im Ergebnis wie mit einem Fotokopiergerät - vervielfältigt werden
  279. kann. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vertriebene Scanner sei, da er lediglich eine Darstellung der Vorlage als Bilddatei zulasse, nicht mit einem - vergütungspflichtigen - Fotokopiergerät, sondern mit einer
  280. - nicht vergütungspflichtigen - digitalen Kamera gleichzusetzen. Der Vergütungspflicht digitaler Kameras nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. steht nicht entgegen, dass diese keine Textdateien, sondern Bilddateien erzeugen. Digitalkameras sind im Unterschied zu Scannern vielmehr deshalb nicht nach § 54a Abs. 1
  281. UrhG a.F. vergütungspflichtig, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen.
  282. 25
  283. c) Da die Beklagte als Importeurin und Vertreiberin vergütungspflichtiger
  284. Vervielfältigungsgeräte der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, hat sie dieser selbst dann Auskunft über Art und Stückzahl der von ihr veräußerten oder in Verkehr gebrachten Scanner zu erteilen,
  285. wenn für diese Geräte nach dem Tarif der Klägerin vom 19. Dezember 1996
  286. keine Vergütung geschuldet sein sollte, weil die Kopiergeschwindigkeit der
  287. Scanner nicht mindestens zwei Seiten in der Minute beträgt. Die nach § 54g
  288. Abs. 1 UrhG a.F. geschuldete Auskunft erstreckt sich auch auf Geräte, für die
  289. nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. oder dem Tarif einer Verwertungsgesellschaft mit Rücksicht auf ihre Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu
  290. zahlen ist, weil auch diese langsameren Geräte grundsätzlich nach § 54a
  291. - 14 -
  292. Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig sind (vgl. BGHZ 140, 326, 335 - Telefaxgeräte;
  293. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54g UrhG Rdn. 2; Dreyer in
  294. Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54f UrhG Rdn. 6).
  295. 26
  296. d) Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die
  297. Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur über von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner, sondern über sämtliche von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. richtet sich zwar
  298. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler. Diese haben aber nur Auskunft über
  299. Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte zu erteilen. Allein die Herstellung
  300. oder der Import der Geräte löst keine Vergütungspflicht aus. Hersteller oder
  301. Importeure veräußern die von ihnen hergestellten oder importierten Geräte
  302. nicht zwangsläufig im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes oder bringen sie hier in Verkehr. Werden die Geräte nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußert oder in Verkehr gebracht, bedarf es keiner Auskunftspflicht des Herstellers oder des Importeurs, da dann weder diese selbst
  303. noch Dritte vergütungspflichtig sind. Insoweit verhält es sich anders als bei
  304. Händlern, die nach § 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrhG a.F. bzw. § 54f Abs. 1
  305. Satz 2 Halbsatz 2 UrhG n.F. auch dann auskunftspflichtig sind, wenn sie nicht
  306. selbst vergütungspflichtig sind, damit die vergütungspflichtige Bezugsquelle
  307. aufgedeckt oder überprüft werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BRDrucks. 218/94, S. 26 f.)
  308. 27
  309. 6. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht festgestellt
  310. hat, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für jeden von der Beklagten in der
  311. - 15 -
  312. Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in
  313. sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F.
  314. eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin - und zwar gemäß § 54f Abs. 3 UrhG a.F. in Höhe des doppelten Vergütungssatzes - zu bezahlen.
  315. 28
  316. a) Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin dahin
  317. ausgelegt, dass dieser nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf
  318. Scanner, die Angemessenheit der Vergütung nach diesem Tarif und den Anfall
  319. des doppelten Vergütungssatzes betrifft, nicht aber die Frage umfasst, ob die
  320. von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter diesen Tarif fallen. Es hat diese Auslegung des Feststellungsantrags
  321. mit den Parteien in der Verhandlung erörtert. Diese haben gegen die Auslegung
  322. keine Einwände erhoben.
  323. 29
  324. b) Einem auf die drei genannten Fragen beschränkten Feststellungsantrag fehlt, wie die Revision zutreffend geltend macht, das nach § 256 Abs. 1
  325. ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das rechtliche Interesse an einer
  326. Feststellung kann zwar auf einzelne Streitpunkte eines Rechtsverhältnisses
  327. beschränkt sein, wenn der Feststellungsausspruch geeignet ist, zu einer endgültigen Erledigung der gesamten Streitigkeit zu führen. Dies ist hier jedoch
  328. nicht der Fall. Die Klägerin kann von der Beklagten für die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in
  329. Verkehr gebrachten Scanner die beanspruchte Vergütung nach dem am
  330. 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif nur verlangen, wenn diese Scanner
  331. - wie in dem Tarif vorausgesetzt - mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen können. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die in Rede stehenden
  332. Scanner der Beklagten diese Kopiergeschwindigkeit erreichen. Allein die Feststellung, dass der Tarif der Klägerin grundsätzlich auf Scanner anwendbar ist,
  333. - 16 -
  334. die Vergütung nach diesem Tarif für Scanner angemessen und der doppelte
  335. Vergütungssatz angefallen ist, ist daher nicht geeignet, den Streit der Parteien
  336. über die Vergütungspflicht der fraglichen Scanner zu beenden.
  337. 30
  338. c) Der Umstand, dass dem Feststellungsantrag in der Auslegung des Berufungsgerichts das Feststellungsinteresse fehlt, führt allerdings nicht dazu,
  339. dass dieser Antrag beim derzeitigen Stand des Verfahrens als unzulässig abzuweisen ist. Die Klägerin hat zwar gegen die Auslegung ihres Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht keine Einwände erhoben. Sie durfte jedoch
  340. darauf vertrauen, dass an einem so verstandenen Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse besteht. Das Berufungsgericht hätte die Klägerin nicht entgegen § 139 Abs. 1 ZPO dazu verleiten dürfen, den Feststellungsantrag auf die
  341. drei genannten Streitpunkte zu beschränken und ihm damit das Feststellungsinteresse zu nehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch
  342. der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall,
  343. von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im
  344. wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit für die Erklärung zu geben,
  345. dass ihr Feststellungsantrag die Frage umfasst, ob die von der Beklagten in der
  346. Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Scanner nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter den am
  347. 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin fallen (vgl. BGH, Urt. v.
  348. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 22 f. = WRP 2008, 98 - Versandkosten, m.w.N.).
  349. 31
  350. d) Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der
  351. Sache an das Berufungsgericht kann auch nicht deshalb abgesehen werden,
  352. weil der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGHZ 156, 1, 10
  353. - Paperboy; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP
  354. 2004, 491 - Treue-Punkte). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen,
  355. - 17 -
  356. dass der Tarif der Klägerin grundsätzlich auf Scanner anwendbar ist, die Vergütung nach diesem Tarif für Scanner angemessen ist und - für den Fall, dass die
  357. Scanner aufgrund ihrer Kopiergeschwindigkeit nach dem Tarif vergütungspflichtig sind - der doppelte Vergütungssatz angefallen ist.
  358. 32
  359. aa) Die in dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für ab dem
  360. 1. Januar 1994 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner geforderte
  361. Vergütung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, angemessen.
  362. (1) Die tatrichterliche Entscheidung darüber, ob ein von einer Verwer-
  363. 33
  364. tungsgesellschaft aufgestellter Tarif als angemessen oder unangemessen anzusehen ist, kann in der Revisionsinstanz nicht uneingeschränkt überprüft werden. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - zwar insbesondere darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht
  365. die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu
  366. bestimmen ist (BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. =
  367. WRP 2004, 669 - Musikmehrkanaldienst, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der
  368. Fall.
  369. 34
  370. (2) Als angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gelten
  371. gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimmten Sätze, soweit - wie hier - nicht etwas anderes vereinbart ist. In Ziffer II 1 der
  372. Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. in ihrer vom 1. August 1994 bis zum 13. September 2000 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994 ist die Vergütung nach
  373. § 54a Abs. 1 UrhG a.F. geregelt. Sie ist nach der Leistungsfähigkeit der Vervielfältigungsgeräte gestaffelt und beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer
  374. Kopiergeschwindigkeit von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75 DM.
  375. - 18 -
  376. 35
  377. (3) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
  378. Regelung in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Scanner anwendbar ist. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind die in
  379. Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. aufgeführten Vergütungssätze
  380. gemäß Ziffer II 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. entsprechend anzuwenden. Bei Scannern handelt es sich - wie oben unter II 5 b aa ausgeführt um Vervielfältigungsgeräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Da der Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines
  381. Scanners dem im Gesetz ausdrücklich geregelten Vervielfältigungsvorgang mit
  382. Hilfe eines Fotokopiergeräts weitgehend vergleichbar ist, gelten die angegebenen Vergütungssätze grundsätzlich auch für Scanner (BGH GRUR 2002, 246,
  383. 248 - Scanner).
  384. 36
  385. (4) Der am 19. Dezember 1996 veröffentlichte Tarif der Klägerin bewegt
  386. sich innerhalb des durch Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorgegebenen Rahmens und ist auch in seiner konkreten Ausgestaltung, wie das
  387. Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sachgerecht und angemessen.
  388. Die Klägerin hat ihren Tarif nach der Kopiergeschwindigkeit und dem Auflösungsvermögen der Scanner gestaffelt. Die Staffelung nach der Kopiergeschwindigkeit im Tarif stimmt mit der Staffelung nach der Kopiergeschwindigkeit
  389. in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. überein. Die Staffelung nach
  390. dem Auflösungsvermögen, die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG
  391. a.F keine Entsprechung findet, hat zur Folge, dass die Tarife für Scanner mit
  392. geringerem Auflösungsvermögen erheblich unter den Vergütungssätzen in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. liegen und die Vergütungssätze in
  393. Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nur für Scanner mit besonders
  394. hohem Auflösungsvermögen zu zahlen sind. Es ist nicht zu beanstanden und
  395. wird von der Revision auch nicht gerügt, dass der Tarif der Klägerin die Höhe
  396. - 19 -
  397. der Gerätevergütung auf diese Weise von der Leistungsfähigkeit der Scanner
  398. abhängig macht (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner).
  399. 37
  400. (5) Die Revision der Beklagten macht geltend, der Tarif der Klägerin vom
  401. 19. Dezember 1996 sei unangemessen, weil die Vergütung für vom 1. Januar
  402. 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachte Scanner niedriger ausgefallen wäre, wenn die Klägerin pflichtgemäß bereits zu dieser Zeit auch einen
  403. Tarif für Drucker und PCs veröffentlicht gehabt hätte. Der Verzicht der Klägerin
  404. auf eine Vergütung für die übrigen Geräte der Funktionseinheit habe dazu geführt, dass der Tarif für Scanner überhöht gewesen sei. Diese Rüge kann schon
  405. deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruht,
  406. auch die übrigen Geräte der Funktionseinheit seien nach § 54a Abs. 1 UrhG
  407. a.F. vergütungspflichtig. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten
  408. Funktionseinheit ist jedoch allein der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig. PCs
  409. und Drucker gehören dagegen - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Geräten (BGHZ 174, 359 Tz. 9-12 - Drucker und Plotter; BGH GRUR 2009,
  410. 53 Tz. 16 f. - PC).
  411. 38
  412. bb) Die Beklagte ist - für den Fall, dass sie aufgrund einer Kopiergeschwindigkeit der Scanner von mindestens zwei Seiten in der Minute eine Vergütung nach dem Tarif schuldet - nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. zur Zahlung des
  413. doppelten Vergütungssatzes verpflichtet.
  414. 39
  415. (1) Wer Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind, in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich
  416. einführt, ist dem Urheber gegenüber nach § 54f Abs. 1 und 2 UrhG a.F. ver-
  417. - 20 -
  418. pflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h
  419. Abs. 3 UrhG a.F. bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach
  420. Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann gemäß § 54f
  421. Abs. 3 UrhG a.F. der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
  422. (2) Die Beklagte hat ihre Meldepflicht verletzt. Sie hat der Empfangsstelle
  423. 40
  424. nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, dass sie Scanner gewerblich einführt. Das
  425. Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Meldepflicht nach
  426. § 54f UrhG a.F. - ebenso wie die Auskunftspflicht nach § 54g UrhG a.F. - hinsichtlich sämtlicher Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG
  427. a.F. besteht, die dem Grunde nach vergütungspflichtig sind (vgl. oben unter
  428. II 5 c).
  429. 41
  430. (3) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der doppelte
  431. Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. nur verlangt werden kann, wenn
  432. der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/5744,
  433. S. 35). Dabei kann offen bleiben, ob das Erfordernis schuldhaften Verhaltens
  434. aus dem Präventions- und Sanktionscharakter dieser Bestimmung folgt
  435. (Schricker/Loewenheim aaO § 54f UrhG [a.F.] Rdn. 4 i.V. mit § 54g [a.F.]
  436. Rdn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 54e Rdn. 6 i.V. mit § 54f
  437. Rdn. 8) oder ob ihm der Gedanke eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs zugrunde liegt (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 54e UrhG
  438. Rdn. 11; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54f UrhG Rdn. 3).
  439. 42
  440. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, von einem schuldhaften Verstoß
  441. gegen die Meldepflicht könne nicht ausgegangen werden. Es habe entgegen
  442. - 21 -
  443. der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf der Hand gelegen, dass es sich bei
  444. Scannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte handele. Für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Meldepflicht auch für Geräte bestanden habe, die nach dem Tarif der Klägerin aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit
  445. nicht vergütungspflichtig seien. Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge
  446. Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer
  447. sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich
  448. Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende
  449. Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht
  450. ziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569
  451. - Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51
  452. - „Bruce Springsteen and his Band“, m.w.N.).
  453. 43
  454. 7. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für jeden von der Beklagten
  455. seit dem 1. Oktober 2000 bis zum 9. Mai 2006 veräußerten oder in sonstiger
  456. Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen.
  457. 44
  458. a) Die Revision macht vergeblich geltend, die im Tarif der Klägerin für die
  459. Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzte Vergütung für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute sei unangemessen.
  460. Die Schiedsstelle habe in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend
  461. ausgeführt, dass der Tarif insoweit nicht ausreichend nach der Leistungsstärke
  462. der Geräte differenziere, weil nach den repräsentativen Zahlen über abgerechnete Scanner und Kopiergeräte im Jahr 2001 ein Anteil von 99,28 % auf Geräte
  463. dieser Leistungsklasse entfallen sei.
  464. - 22 -
  465. 45
  466. aa) Das Berufungsgericht hat diese Bedenken mit Blick auf das zur Zeit
  467. der Geltung des Tarifs der Klägerin maßgebliche Recht zutreffend für nicht begründet erachtet. Nach Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. sowohl in
  468. der vom 14. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
  469. vom 1. September 2000 als auch in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 13. Dezember 2001 beträgt die Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer
  470. Leistung von bis zu 12 Vervielfältigungen je Minute unterschiedslos 75 DM bzw.
  471. 38,35 €. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrem Tarif diese - auch
  472. für Scanner geltende (vgl. oben unter II 6 d aa [3]) - gesetzliche Regelung
  473. zugrunde gelegt und in dieser Leistungsklasse entsprechend der gesetzlichen
  474. Regelung nicht weiter nach der Leistungsstärke der Scanner unterschieden hat.
  475. Der Tarif der Klägerin kann zudem schon deshalb nicht als unangemessen angesehen werden, weil er nicht die im Gesetz vorgesehene Vergütung von
  476. 75 DM bzw. 38,35 €, sondern nur eine deutlich niedrigere Vergütung von 20 DM
  477. fordert.
  478. 46
  479. bb) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision
  480. auch nicht aus der Entscheidung „Scanner“ des Senats und der gesetzlichen
  481. Neuregelung der Vergütungspflicht. Der Senat hat im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG
  482. a.F. erfasst, eine Änderung der gesetzlichen Regelung - entweder durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder durch eine stärkere Differenzierung
  483. der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge - für sinnvoll erachtet (BGH
  484. GRUR 2002, 246, 248 - Scanner). Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
  485. Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
  486. vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) hat die festen Vergütungssätze abgeschafft und durch eine flexible Regelung ersetzt (vgl. § 54a UrhG). Das ändert
  487. jedoch nichts daran, dass bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung die fes-
  488. - 23 -
  489. ten Vergütungssätze galten und für die Gestaltung der Tarife maßgebend waren.
  490. 47
  491. b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die im Tarif der Klägerin für
  492. die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzten Vergütungen für Scanner seien,
  493. wie die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend
  494. ausgeführt habe, unangemessen, weil bei der Höhe des Tarifs nicht hinreichend
  495. berücksichtigt werde, dass Scanner nur in Funktionseinheiten eingesetzt werden könnten. Die Schiedsstelle hat angenommen, die gesetzlichen Vergütungssätze in der Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. stellten eine Obergrenze dar,
  496. die bei einer Addition der Vergütungen für Geräte, die typischerweise in einer
  497. Funktionseinheit Verwendung fänden, in keinem Fall überschritten werden dürfe. Diese Bedenken greifen - wie bereits oben unter II 6 d aa (5) ausgeführt nicht durch, weil PCs und Drucker nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F.
  498. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.
  499. 48
  500. c) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs in Kopie wiedergegebene Veröffentlichung des Tarifs im Bundesanzeiger vom 19. Dezember 2000 unter Ziffer 2 Satz 1 die Zahl der Vervielfältigungen - offenbar versehentlich - nicht nennt und insoweit durch wiederholte
  501. Veröffentlichung des Tarifs im Bundesanzeiger vom 27. Januar 2001 durch Hinzufügung der Zahl „2“ berichtigt worden ist. Das Berufungsurteil ist daher in Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß
  502. § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort
  503. eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“.
  504. 49
  505. III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil unter
  506. Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Be-
  507. - 24 -
  508. rufungsgericht die Beklagte unter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunftserteilung über den 9. Mai 2006 hinaus und über von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Erledigung
  509. des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der Beklagten hergestellter und importierter Scanner festgestellt hat, unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2
  510. des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten über den 9. Mai 2006
  511. hinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I
  512. und der Feststellungen unter Ziffer II und III 2 des Urteilsausspruchs ist auf die
  513. Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern. Der Auskunftsantrag und der Feststellungsantrag sind als unzulässig abzuweisen, soweit sie den Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im
  514. Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Im Umfang der Aufhebung
  515. der Feststellung unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs ist die Sache zur neuen
  516. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil ist darüber hinaus in
  517. - 25 -
  518. Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2
  519. Satz 1 des dort eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit
  520. von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“.
  521. Bergmann
  522. Pokrant
  523. Kirchhoff
  524. Schaffert
  525. Koch
  526. Vorinstanzen:
  527. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.12.2001 - 12 O 79/98 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2006 - I-20 U 64/02 -