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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 164/06
  5. Verkündet am:
  6. 15. Januar 2009
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  14. und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
  15. für Recht erkannt:
  16. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
  17. Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Mai
  18. 2006 aufgehoben.
  19. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  20. über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  21. Von Rechts wegen
  22. Tatbestand:
  23. 1
  24. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Sohnes
  25. auf Zahlung von Frachtvergütungen sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Vereinbarung über den Einsatz von zwei Transportfahrzeugen in
  26. der Zeit von Januar bis Juli 2001 in Anspruch.
  27. -3-
  28. 2
  29. Die Klägerin unterhielt bis zum 9. Oktober 2000 ein Transportunternehmen in H.
  30. . Unter der identischen Anschrift wurde am 10. Oktober
  31. 2000 ein Transportunternehmen auf ihren Sohn angemeldet. Im Dezember
  32. 2000 kam es zwischen dem Ehemann der Klägerin, der im Betrieb der Klägerin
  33. tätig war, und der Beklagten zu Vertragsverhandlungen über den täglichen Einsatz von zwei Transportfahrzeugen für die Beklagte. Die Fahrzeuge sollten jeweils kurzfristig telefonisch geordert werden. Mit Faxschreiben vom 5. Dezember 2000 teilte die Beklagte der "Firma W. " mit, dass ab dem 2. Januar
  34. 2001 täglich ein Lkw mit einer Nutzlast von 3,5 to eingesetzt werde. In einem
  35. weiteren Faxschreiben vom 8. Dezember 2000 bestätigte die Beklagte der
  36. "Firma W. " die zusätzliche tägliche Disponierung eines Planensattelzugs mit
  37. einer Länge von 13,6 m ab dem 2. Januar 2001. Die Beklagte rief die Fahrzeuge vom 3. Januar 2001 an ab, wobei die Anforderungen jedoch nicht täglich
  38. erfolgten und im Juli 2001 überwiegend ausblieben.
  39. 3
  40. Am 23. Juli 2001 stellte die "Firma Lasten-Express W. " der Beklagten
  41. für 84 Ladestellen in der Zeit von Januar bis Juli 2001 insgesamt 7.795,20 DM
  42. in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2001 wurde die Beklagte erfolglos aufgefordert, den Rechnungsbetrag bis zum 11. September
  43. 2001 auszugleichen und für Lkw-Standtage in der Zeit vom 2. Januar bis
  44. 31. Juli 2001 insgesamt 106.082 DM an die Klägerin zu zahlen.
  45. 4
  46. Die Klägerin beantragte am 24. Dezember 2001 für die "Firma M.
  47. W. " den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung "Frachtausfall gemäß Rechnung vom 31.8.2001" in Höhe von 39.945,19 € nebst Zinsen
  48. und Kosten, der am 8. Januar 2002 erlassen und der Beklagten am 14. Januar
  49. 2002 zugestellt wurde. Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die Klägerin, ihr für die
  50. Durchführung des streitigen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die
  51. -4-
  52. Sache wurde daraufhin am 9. Juli 2002 vom Mahngericht an das im Mahnbescheid benannte Landgericht Saarbrücken abgegeben, das der Klägerin mit
  53. Beschluss vom 2. April 2003 Prozesskostenhilfe bewilligte. Der Bewilligungsbeschluss wurde der Klägerin am 14. April 2003 zugestellt. Die Begründung des
  54. mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ging am 23. Juni 2004
  55. beim Landgericht Saarbrücken ein.
  56. 5
  57. Die Klägerin hat vorgebracht, sie sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen berechtigt, da ihr Sohn, der ihren Betrieb für
  58. 100.000 DM übernommen habe, seine Ansprüche gegen die Beklagte Ende Juli
  59. 2001 an sie abgetreten habe, weil er nicht mehr zur Zahlung der Raten für den
  60. Übernahmebetrag im Stande gewesen sei. Da sie den Mahnbescheid aus eigenem Recht beantragt habe, sei die Klageforderung nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte nicht - wie vereinbart - täglich beide Fahrzeuge geordert habe. Die Beklagte schulde daher
  61. Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung abzüglich 30% für ersparte Aufwendungen.
  62. 6
  63. Die Klägerin hat beantragt,
  64. die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.864,05 € nebst Zinsen zu
  65. zahlen.
  66. 7
  67. Die Beklagte hat eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach in
  68. Abrede gestellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
  69. 8
  70. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
  71. zur Zahlung von 28.127,92 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Be-
  72. -5-
  73. klagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung der erhobenen
  74. Ansprüche insgesamt abgewiesen.
  75. 9
  76. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,
  77. die Revision zurückzuweisen.
  78. Entscheidungsgründe:
  79. 10
  80. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die streitgegenständlichen Frachtvergütungs- und Schadensersatzansprüche verjährt seien. Dazu
  81. hat es ausgeführt:
  82. 11
  83. Die mit Rechnung vom 23. Juli 2001 geltend gemachten Vergütungsansprüche seien gemäß §§ 407, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Dem Mahnbescheid vom 8. Januar 2002 komme zwar verjährungsunterbrechende oder
  84. -hemmende Wirkung zu, da die Forderung in dem Mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert und der Mahnbescheid von der Klägerin als Berechtigter
  85. beantragt worden sei. Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche seien jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verjährungsunterbrechung bzw. -hemmung begründet worden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 sei die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB bereits abgelaufen gewesen. Es könne
  86. entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht angenommen werden, dass bei
  87. einer vorsätzlichen rechtswidrigen Pflichtverletzung, wie sie in der Nichtzahlung
  88. von Frachtlohn liege, die besondere Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß
  89. § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB gelte.
  90. -6-
  91. 12
  92. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen des nicht täglichen Abrufs ihrer Fahrzeuge bis einschließlich 31. Juli 2001 verlange, seien auch diese Ansprüche gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Zwar stelle der unterlassene
  93. Abschluss von Einzelverträgen eine positive Vertragsverletzung dar, auf die in
  94. der Regel die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finde. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn Ersatzansprüche wirtschaftlich die Funktion eines Vergütungsanspruchs hätten. In einem solchen
  95. Fall gelte die für den ursprünglichen Anspruch maßgebliche Verjährungsvorschrift auch für den Ersatzanspruch, der wirtschaftlich ganz oder teilweise an
  96. die Stelle des ursprünglichen Anspruchs getreten sei und damit einen sekundären Erfüllungsanspruch darstelle. Die Klägerin fordere der Sache nach letztlich
  97. Frachtlohn für die Tage, an denen die Transportfahrzeuge entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht abgerufen worden seien. Hierfür gelte die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB.
  98. 13
  99. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
  100. Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der
  101. Verjährung zu Unrecht durchgreifen lassen.
  102. 14
  103. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend
  104. gemachte Anspruch in Höhe von 3.985,62 € für durchgeführte Transporte und
  105. die von der Klägerin erhobenen Ansprüche wegen des nicht täglich erfolgten
  106. Abrufs von zwei Transportfahrzeugen in der Zeit von Anfang Januar bis Ende
  107. Juli 2001 seien gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt, hält der rechtlichen
  108. Nachprüfung nicht stand.
  109. -7-
  110. a) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegen die aus dem streit-
  111. 15
  112. gegenständlichen Rahmenvertrag resultierenden Frachtvergütungsansprüche
  113. nicht den allgemeinen Verjährungsregelungen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 BGB
  114. a.F. bzw. § 195 BGB, sondern der frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des
  115. § 439 Abs. 1 HGB. In dem zwischen der "Firma W. " und der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrag wurde ein frachtvertragliches Dauerschuldverhältnis vereinbart, in dem bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Einsatz konkreter Fahrzeuge und die Höhe der von der Beklagten
  116. zu zahlenden Vergütung, festgelegt waren. Die Klägerin hat ihren Frachtvergütungsanspruch auch nicht damit begründet, dass das Transportunternehmen
  117. W.
  118. der Beklagten Transportmittel und Personal zur Verfügung gestellt hätte.
  119. Sie hat die Forderung in Höhe von 3.985,62 € in ihrer Anspruchsbegründung
  120. vom 22. Juni 2004 vielmehr darauf gestützt, dass 84 Beförderungen ab S.
  121. oder mit Zuladungen in S.
  122. durchgeführt worden seien, für
  123. die die Beklagte eine zusätzliche Frachtvergütung in Höhe von jeweils 80 DM
  124. schulde. In der Rechnung des Transportunternehmens W.
  125. vom 23. Juli
  126. 2001 ist auch von "Transportübernahmen" die Rede, was ebenfalls dafür
  127. spricht, dass die Klägerin Frachtlohn für durchgeführte Beförderungen (§ 407
  128. Abs. 2 HGB) beansprucht. Die Beklagte hat dem Transportunternehmen W.
  129. die jeweiligen Einzelaufträge als Unterfrachtführerin erteilt. Der Unterfrachtvertrag stellt - ebenso wie der Hauptfrachtvertrag - einen Frachtvertrag gemäß
  130. § 407 HGB dar.
  131. 16
  132. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von
  133. der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche der Verjährungsvorschrift
  134. des § 439 Abs. 1 HGB unterliegen. Der streitgegenständliche Rahmenvertrag
  135. enthält konkrete frachtvertragliche Einzelabreden und unterfällt damit dem
  136. § 407 HGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch
  137. aus § 280 BGB beruht darauf, dass die im Rahmenvertrag vorgesehenen Ein-
  138. -8-
  139. zelaufträge von der Beklagten nicht erteilt wurden. Damit resultieren die Schadensersatzansprüche aus den den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden Beförderungen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214,
  140. 217 f.).
  141. 17
  142. b) Ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB unterliegen, wie die Revision meint, kann im Streitfall offenbleiben, da die einjährige Verjährungsfrist
  143. des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
  144. bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 noch nicht abgelaufen war.
  145. 18
  146. aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die
  147. streitgegenständlichen Forderungen im Mahnbescheidsantrag der Klägerin vom
  148. 24. Dezember 2001 hinreichend individualisiert worden sind und dass die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund einer mit ihrem Sohn vereinbarten Abtretung
  149. berechtigt war, ein Mahnbescheidsverfahren gegen die Beklagte einzuleiten.
  150. 19
  151. bb) Dementsprechend wurde die Verjährungsfrist mit der Einreichung
  152. des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht am 24. Dezember 2001
  153. gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V. mit § 693 Abs. 2 ZPO a.F. unterbrochen. Der am 8. Januar 2002 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten
  154. am 14. Januar 2002 zugestellt. Da durch die Zustellung des Mahnbescheids die
  155. Verjährung unterbrochen werden sollte, trat die Wirkung gemäß § 693 Abs. 2
  156. ZPO a.F. bereits mit der Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit sich
  157. zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach- und
  158. Rechtslage ändert und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der
  159. -9-
  160. Verjährung zum Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist nach Art. 229 § 6
  161. Abs. 1 Satz 3 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar
  162. 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Demgemäß kann auch ein nach dem
  163. 31. Dezember 2001 zugestellter Mahnbescheid die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen, wenn sein Erlass bis zum 31. Dezember 2001 beantragt
  164. wurde. Die Unterbrechung endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und
  165. setzt sich ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung fort (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2008 - III ZR 206/07, NJW 2008, 1674 Tz. 13 f.).
  166. 20
  167. Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgelöste Hemmung der Verjährung
  168. endet im Mahnverfahren gemäß § 696 Abs. 1 ZPO mit der Abgabe der Sache
  169. an das Streitgericht (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204 Rdn. 36). Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid am 18. Januar 2002 Widerspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 wurde der Klägerin die Einlegung des
  170. Widerspruchs seitens der Beklagten mitgeteilt. Danach geriet das Verfahren in
  171. Stillstand. In einem solchen Fall endet die Hemmung der Verjährung gemäß
  172. § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Zugang der letzten gerichtlichen Verfügung, im Streitfall also sechs Monate nach Zugang der Verfügung
  173. vom 21. Januar 2002.
  174. 21
  175. Vor Ablauf der durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingetretenen Hemmung hat die Klägerin am 1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe beantragt, dadurch wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 BGB
  176. erneut gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung wiederum sechs Monate nach der formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Maßgebend ist der Zugang der Entscheidung (MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 106; Palandt/
  177. Heinrichs aaO § 204 Rdn. 45). Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 2. April 2003 wurde der Klägerin am 14. April 2003 zuge-
  178. - 10 -
  179. stellt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Hemmung der Verjährung
  180. sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 3 ZPO. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB war die einjährige
  181. Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB daher zum Zeitpunkt der Einreichung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 noch nicht abgelaufen.
  182. 22
  183. 2. Das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann danach
  184. keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen
  185. die Beklagte grundsätzlich die ihr vom Landgericht zuerkannten Ansprüche
  186. - 3.985,62 € gemäß § 407 Abs. 2 HGB für durchgeführte Beförderungen und
  187. 24.142,23 € als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des am 5./8. Dezember
  188. 2000 geschlossenen Rahmenvertrags - aus abgetretenem Recht ihres Sohnes
  189. zustehen. Die insofern von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht
  190. geprüft. Dies ist nunmehr nachzuholen.
  191. - 11 -
  192. 23
  193. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  194. über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  195. Bornkamm
  196. Pokrant
  197. Bergmann
  198. Büscher
  199. Kirchhoff
  200. Vorinstanzen:
  201. LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.07.2005 - 7 II O 81/02 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.05.2006 - 5 U 437/05-44 -