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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 111/06
  5. Verkündet am:
  6. 2. April 2009
  7. Führinger
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  14. und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
  15. für Recht erkannt:
  16. Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten der
  17. Klägerin zurückgewiesen.
  18. Von Rechts wegen
  19. Tatbestand:
  20. 1
  21. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-,
  22. Paket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der
  23. mit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke Nr. 300 12 966 "POST", die für die Dienstleistungen
  24. Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen,
  25. Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit
  26. schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und
  27. -3-
  28. unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen,
  29. Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften
  30. Schutz genießt. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Bestandteil "Post" gebildet sind.
  31. Zugunsten der Klägerin ist zudem die Wortmarke Nr. 399 28 272 "Regio-
  32. 2
  33. post" (Priorität 17. Mai 1999) eingetragen für
  34. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
  35. in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus
  36. Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten.
  37. Der Beklagte, der im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung
  38. 3
  39. "Regionalpost Delmenhorst" auftritt, befördert gewerbsmäßig Briefsendungen.
  40. Er ist Inhaber der am 27. Juni 2005 angemeldeten, für Transportwesen eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 305 24 286 "Regionalpost Delmenhorst", die im
  41. Klageantrag I 1 b abgebildet ist.
  42. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Marken und ihr Unternehmens-
  43. 4
  44. kennzeichen würden durch die Verwendung der Zeichen des Beklagten verletzt.
  45. 5
  46. Sie hat beantragt,
  47. I.
  48. den Beklagten zu verurteilen,
  49. 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
  50. a) unter der Kennzeichnung "RegioPost Delmenhorst"
  51. b) und/oder der Kennzeichnung "Regionalpost Delmenhorst" - wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben -
  52. -4-
  53. Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen anzubieten
  54. und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen und/oder erbringen zu lassen
  55. c) und/oder vorgenanntes Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der
  56. Werbung im Zusammenhang mit Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
  57. 6
  58. Die Klägerin hat den Beklagten zudem auf Auskunftserteilung und Einwilligung in die Löschung der Marke in Anspruch genommen. Sie hat weiterhin
  59. die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehrt.
  60. 7
  61. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urt. v.
  62. 19.10.2005 - 2a O 47/05, juris). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
  63. Entscheidungsgründe:
  64. 8
  65. I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus den Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG) und dem
  66. Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
  67. -5-
  68. 9
  69. Eine Markenverletzung sei nach § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen.
  70. Der Zeichenbestandteil "Post" in den angegriffenen Zeichen sei für den hier
  71. interessierenden Bereich der Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen rein beschreibend. Das werde noch durch die weiteren Bestandteile der
  72. angegriffenen Zeichen unterstrichen, die dem Verkehr verdeutlichten, dass der
  73. Beklagte in der Region um Delmenhorst tätig sei. Der Anwendung des § 23
  74. Nr. 2 MarkenG stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Zeichen kennzeichenmäßig verwandt würden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23
  75. Nr. 2 MarkenG liege im Streitfall nicht vor. Es bestehe ein großes Bedürfnis für
  76. die Benutzung des Begriffs "Post" für alle Anbieter von Postdienstleistungen.
  77. 10
  78. II. Die zulässige Revision ist nicht begründet.
  79. 11
  80. 1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
  81. nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke
  82. Nr. 300 12 966 "POST" nicht zu.
  83. 12
  84. a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke
  85. "POST" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Marke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat
  86. hat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatentgericht die Löschungsanträge des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt
  87. hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im
  88. Verletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage und ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008
  89. - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I).
  90. -6-
  91. 13
  92. b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
  93. Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
  94. zwischen der Wortmarke "POST" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen
  95. "RegioPost Delmenhorst" und "Regionalpost Delmenhorst" vorliegen. Demzufolge ist für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der
  96. Klägerin vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen auszugehen. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht
  97. hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin die begehrten Unterlassungsansprüche nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht zustehen.
  98. 14
  99. aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt,
  100. gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
  101. ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im
  102. geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die Klagemarke ein, wenn
  103. Wettbewerber, die den beschreibenden Begriff "POST" in ihren Kennzeichen
  104. verwenden, sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort
  105. abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Klägerin (Farbe Gelb, Posthorn) die Verwechslungsgefahr erhöhen (vgl. BGH, Urt. v.
  106. 5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 18 ff. - CITY POST; BGH GRUR
  107. 2008, 798 Tz. 16 ff. - POST I). Die Voraussetzungen der Schutzschranke des
  108. § 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erfüllt. Die von der Revision gegen die
  109. Rechtsprechung des Senats erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend.
  110. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof
  111. der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG nicht veranlasst.
  112. -7-
  113. 15
  114. bb) § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen
  115. Möglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (zu
  116. Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004,
  117. I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des
  118. § 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600,
  119. 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR
  120. 2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend
  121. ist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den
  122. anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6
  123. MarkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift
  124. übereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG).
  125. 16
  126. cc) Der Beklagte benutzt den mit der Klagemarke im Wesentlichen übereinstimmenden Bestandteil "Post" in Groß- und Kleinschreibung in den Kollisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen seiner Dienstleistungen. Unter
  127. den angegriffenen Zeichen erbringt der Beklagte die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen. Für seine
  128. Wort-/Bildmarke "Regionalpost Delmenhorst" beansprucht er Schutz für Transportwesen.
  129. 17
  130. Der Begriff "Post" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die
  131. Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, zum Bei-
  132. -8-
  133. spiel Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der
  134. Bestandteil "Post" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die
  135. Dienstleistungen des Beklagten beziehen. "Post" ist daher eine Angabe über
  136. ein Merkmal der Dienstleistungen des Beklagten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.
  137. 18
  138. dd) Die Benutzung der Kollisionszeichen durch den Beklagten verstößt
  139. auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG.
  140. 19
  141. (1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im
  142. Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von
  143. einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder
  144. Handel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet
  145. dies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerolsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007,
  146. 971 Tz. 33 und 35 - Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004,
  147. I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v.
  148. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die
  149. Sache der nationalen Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03,
  150. Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende Beurteilung aller Umstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der
  151. angegriffenen Zeichen durch den Beklagten nicht unlauter ist.
  152. 20
  153. (2) Der Senat hat für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke
  154. -9-
  155. "POST" und den angegriffenen Zeichen "RegioPost Delmenhorst" und "Regionalpost Delmenhorst" auszugehen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen der Parteien herstellen,
  156. was dem Beklagten hätte bewusst sein müssen. Dies führt jedoch nicht
  157. zwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die Schutzschranke des § 23 MarkenG
  158. ansonsten leer liefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 153 Tz. 81 - Anheuser Busch; GRUR 2007, 971 Tz. 36
  159. - Céline; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP
  160. 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten; GRUR 2008, 798 Tz. 22 - POST I).
  161. 21
  162. Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das
  163. Tatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel sei nicht erfüllt, wenn die Marke in einer Weise benutzt werde, die Glauben
  164. machen könne, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und
  165. dem Markeninhaber. Das Berufungsgericht hat schon keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Publikum aufgrund der kollidierenden Zeichen von Handelsbeziehungen zwischen den Parteien ausgeht. Die Revision rügt insoweit
  166. auch keinen Vortrag der Klägerin als übergangen. Aus diesem Grunde kommt
  167. es nicht darauf an, ob dieses Kriterium aus der zu Art. 6 Abs. 1 lit. c MarkenRL
  168. (= § 23 Nr. 3 MarkenG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, auf die sich die Revision beruft (EuGH GRUR
  169. 2005, 509 Tz. 42 - Gillette), auf § 23 Nr. 2 MarkenG zu übertragen ist.
  170. 22
  171. Der Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren
  172. Fällen, in denen die Klägerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen "CITY
  173. POST" und "Die Neue Post" vorgegangen war, einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR
  174. - 10 -
  175. 2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei maßgeblich
  176. auf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut war und dass seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung
  177. des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts "Post" zur
  178. Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den
  179. Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung
  180. des Wortes "Post" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Phantasie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu
  181. dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das
  182. Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten
  183. Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008,
  184. I-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die
  185. Benutzung eines beschreibenden Begriffs wie "Post" auch dann zu gestatten,
  186. wenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten
  187. Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs
  188. der Klagemarke ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des
  189. § 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch angelegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der
  190. Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Beklagte zur Kennzeichnung seiner Dienstleistungen und seines Unternehmens nicht
  191. - 11 -
  192. zwingend auf den Begriff "Post" angewiesen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist allerdings auf
  193. ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden
  194. Wettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr
  195. erhöhen dürfen.
  196. 23
  197. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der
  198. Begründung, eine generelle Einschränkung des Markenrechts aufgrund eines
  199. Allgemeininteresses sei nicht vorgesehen, was der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung "adidas" (GRUR 2008, 503) klargestellt habe. Für die Marke eines früheren Monopolunternehmens könne
  200. nichts anderes gelten. In die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen
  201. Bezeichnungen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel
  202. entspreche, dürften keine wettbewerbspolitischen Überlegungen einbezogen
  203. werden. Die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG, die
  204. als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei, lägen im Streitfall nicht
  205. vor. Dem kann nicht beigetreten werden.
  206. 24
  207. § 23 Nr. 2 MarkenG ist Ausprägung des Freihaltebedürfnisses an beschreibenden Angaben. Durch die Vorschrift soll allen Wirtschaftsteilnehmern
  208. die Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zu benutzen. Durch
  209. sie soll daher ausgeschlossen werden, dass der Markenschutz zu einem Verbot
  210. der Verwendung beschreibender Angaben führen kann, die Wettbewerber zur
  211. Bezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen verwenden
  212. wollen (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg.
  213. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Tz. 42 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; EuGH
  214. - 12 -
  215. GRUR 2008, 503 Tz. 46 - adidas). Entgegen der Ansicht der Revision ist die
  216. Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht eng auszulegen. Es gibt keinen
  217. allgemeinen Grundsatz, dass Schutzschranken Ausnahmetatbestände darstellen, deren Anwendungsbereich im Interesse des Schutzes von Immaterialgüterrechten eng zu bemessen ist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL
  218. und die sie umsetzende Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG sind als Ausprägung des Freihaltebedürfnisses im Sinne ihres Zieles auszulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, beschreibende Angaben zu benutzen. Bezieht sich die beschreibende Angabe auf ein Merkmal der von dem
  219. Dritten erbrachten Dienstleistungen, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 2
  220. MarkenG vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. Dagegen kann aus dem Freihaltebedürfnis keine selbständige Schutzschranke
  221. abgeleitet werden, die unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen des § 23
  222. Nr. 2 MarkenG anzuwenden wäre (EuGH GRUR 2008, 503 Tz. 47 - adidas, zu
  223. Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL). Um eine derartige selbständige Beschränkung
  224. des Markenschutzes geht es aber im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision nicht, weil der Begriff "POST" gerade ein Merkmal der Dienstleistungen der
  225. Beklagten bezeichnet und die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG daher
  226. erfüllt sind (dazu II 1 b cc).
  227. 25
  228. Die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Zeichen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, hat unter Einbeziehung des Umstands zu erfolgen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin
  229. als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in
  230. Deutschland betraut war und die Klägerin noch über eine bis 31. Dezember
  231. 2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die Beförderung bestimmter
  232. Briefsendungen verfügte (vgl. § 51 PostG in der für den Zeitraum vom 1. Januar
  233. 1998 bis 31. Dezember 2007 jeweils gültigen Fassung). Dies ist, anders als die
  234. - 13 -
  235. Revision meint, im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 6 MarkenRL von Bedeutung, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und
  236. des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs andererseits derart in Einklang
  237. zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16
  238. - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas). Vor der vollständigen Liberalisierung des Marktes für Postdienstleistungen konnten die Wettbewerber ihr Interesse an der Verwendung des Begriffs "POST" nicht oder nur
  239. schrittweise zur Geltung bringen, während die Klägerin in dieser Zeit geschützt
  240. vor einem freien Wettbewerb eine etwaige Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke
  241. erreichen konnte.
  242. 26
  243. Der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die allgemeinen Rechtsfragen zum
  244. Anwendungsbereich der Schutzschranke des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL, die
  245. sich im vorliegenden Verfahren stellen, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Frage, ob der Begriff "POST" ein Merkmal der in Rede
  246. stehenden Dienstleistungen beschreibt, und ob die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in
  247. Gewerbe oder Handel darstellt, ist eine Frage der Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze auf den
  248. vorliegenden Fall, die den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, Urt. v.
  249. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Tz. 100 - Köbler;
  250. EuGH GRUR 2005, 509 Tz. 46 - Gillette).
  251. 27
  252. (3) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte mit den angegriffenen Zeichen, die die Zusätze "Regio" bzw. "Regional" und die Ortsangabe "Delmenhorst" aufweisen und sich von dem Begriff "POST" deutlich abheben, einen
  253. - 14 -
  254. ausreichenden Abstand zu der Klagemarke - auch unter Berücksichtigung ihrer
  255. Kennzeichnungskraft und Bekanntheit - gewahrt, um nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anhaltspunkte
  256. dafür, dass der Beklagte sich weitergehend an die Kennzeichen der Klägerin
  257. angelehnt hat, bestehen nicht. Auf den Umstand, dass der Beklagte auf andere
  258. Zeichen mit dem Begriff "Post" ausweichen könnte - die Klägerin schlägt im
  259. Streitfall die Bezeichnung "Regio-Post-Service Delmenhorst" und "Regionalpost-Service Delmenhorst" vor - und ihm deshalb der Marktzutritt bei einem
  260. Verbot der hier in Rede stehenden Zeichen nicht verwehrt ist, kommt es nicht
  261. an. Anders als § 23 Nr. 3 MarkenG stellt § 23 Nr. 2 MarkenG auf eine Notwendigkeit der Benutzung des der Klagemarke entsprechenden Zeichen nicht ab.
  262. 28
  263. (4) Die Revision sieht im Streitfall in der Beschränkung des Schutzes der
  264. Klagemarke "POST" durch die Anwendung der Schrankenregelung des § 23
  265. Nr. 2 MarkenG zu Unrecht einen Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
  266. 29
  267. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an der Marke (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.;
  268. 78, 58, 70; 95, 173, 188). In den für die Klägerin durch die Eigentumsgarantie
  269. geschützten Bereich wird vorliegend jedoch nicht eingegriffen. Das Markenrecht
  270. steht der Klägerin nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch
  271. die im Markengesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert. Dazu rechnen
  272. auch die durch die Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Schrankenbestimmungen. Mit der Wahl eines die Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Marke unterliegt das Immaterialgüterrecht der Klägerin im Verhältnis zu Dritten
  273. zwangsläufig der den Schutzumfang ihrer Marke beschränkenden Wirkung des
  274. § 23 Nr. 2 MarkenG. Die daraus folgende Begrenzung des Schutzumfangs des
  275. - 15 -
  276. Markenrechts ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist vielmehr Rechtsfolge der Verwendung eines die Merkmale der
  277. Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Marke, die damit auch keinen
  278. unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG
  279. darstellt.
  280. c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich nicht auf den
  281. 30
  282. Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG
  283. stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unterstellt
  284. werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Marke
  285. erfüllt (hierzu näher Büscher, Festschrift Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.).
  286. Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne
  287. 31
  288. rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
  289. Insoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen
  290. (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999,
  291. 931 - BIG PACK).
  292. d) Die weiteren Ansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und
  293. 32
  294. Einwilligung in die Löschung der Marke (§ 14 Abs. 2, 5 und 6, § 19 MarkenG,
  295. § 242 BGB) bestehen ebenfalls nicht, weil die Klagemarke nicht verletzt worden
  296. ist.
  297. 33
  298. 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Klage auf
  299. das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das Firmenschlagwort
  300. "POST" der vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat. Den aus § 15
  301. Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen steht ungeachtet einer et-
  302. - 16 -
  303. waigen Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Auch die aus dem Schutz des bekannten
  304. Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprüche sind nicht gegeben, weil der Beklagte die Kollisionszeichen nicht ohne
  305. rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet hat. Insoweit gelten zu
  306. den Ansprüchen aus dem vollständigen Unternehmenskennzeichen und dem
  307. Firmenschlagwort der Klägerin die Ausführungen zur Klagemarke "POST" entsprechend.
  308. 34
  309. 3. Die Klägerin kann schließlich die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf ihre Wortmarke Nr. 399 28 272 "Regiopost" stützen. Zugunsten der Klägerin kann auch für diese Klagemarke unterstellt werden, dass eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit
  310. den kollidierenden Zeichen des Beklagten besteht. Der Unterlassungsanspruch
  311. nach § 14 Abs. 5 MarkenG ist jedoch ebenfalls nach § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. Die angegriffenen Zeichen des Beklagten sind im Bereich der
  312. Briefbeförderung und des Transportwesens nicht nur isoliert bezogen auf den
  313. Wortbestandteil "POST" in Groß- und Kleinschreibung, sondern auch bezogen
  314. auf die Zeichenkombination "RegioPost" und "Regionalpost" beschreibend.
  315. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
  316. bezeichnet der Bestandteil "Regio" bzw. "Regional" in den angegriffenen Zeichen den räumlich begrenzten Tätigkeitsbereich des Beklagten, und zwar - wie
  317. sich aus dem weiteren Zusatz ergibt - im Raum Delmenhorst. Danach beschreiben auch die Zeichenkombinationen "RegioPost" und "Regionalpost" in
  318. ihrer Gesamtheit ein Merkmal der Dienstleistungen des Beklagten i.S. von § 23
  319. Nr. 2 MarkenG. Die angegriffenen Zeichen des Beklagten verletzen deshalb
  320. auch die Klagemarke "Regiopost" der Klägerin nicht.
  321. - 17 -
  322. 35
  323. 4. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche
  324. nunmehr auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 8 Abs. 1, §§ 9, 3 i.V. mit
  325. § 5 Abs. 1 und 2 UWG.
  326. 36
  327. Bei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch
  328. genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt,
  329. aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25
  330. - Markenparfümverkäufe; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071
  331. Tz. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). Durch seinen Vortrag über die Entstehung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts bestimmt der Kläger über den Streitgegenstand. Werden neben Ansprüchen aus
  332. einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt
  333. der Irreführung geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschiedliche Streitgegenstände, weil der Kern des jeweiligen Sachverhalts nicht unverändert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 =
  334. WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irreführungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
  335. umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Markengesetz setzt ein auf einen Irreführungstatbestand gestütztes Verbot voraus, dass
  336. die Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP
  337. 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008,
  338. 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet. Während zur Verfolgung wettbewerbs-
  339. - 18 -
  340. rechtlicher Ansprüche grundsätzlich die in § 8 Abs. 3 UWG angeführten Beteiligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche dem Inhaber des Schutzrechts zu. Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin
  341. geltend gemachten Ansprüche wegen irreführender Werbung aufgrund einer
  342. Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken i.S. von § 5 Abs. 2 UWG ein gegenüber kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand.
  343. 37
  344. Einen neuen Streitgegenstand kann die Klägerin im Revisionsverfahren
  345. nicht einführen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 61
  346. = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II).
  347. Dass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund irreführender Werbung übergangen hat, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt.
  348. - 19 -
  349. 38
  350. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  351. Bornkamm
  352. Büscher
  353. Bergmann
  354. Schaffert
  355. Koch
  356. Vorinstanzen:
  357. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2a O 47/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2006 - I-20 U 225/05 -