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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 107/14
- vom
- 3. November 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZR107.14.0
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
- Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 14. Januar 2016
- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
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- I. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
- GG ist durch das Senatsurteil vom 14. Januar 2016 nicht verletzt.
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- 1. Der Senat hat angenommen, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich in bestimmten Branchen das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahingehend gewandelt habe oder künftig wandeln könne,
- dass es eine schadensregulierende Tätigkeit des Maklers umfasse. Für die im
- Streitfall maßgebliche Branche der Haftpflichtversicherung im Bereich der Textilreinigung sei dazu indes nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
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- 2. Die Beklagte macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat
- ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Klage
- sei in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden, ohne dass dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Markt für Haftpflichtversicherungen im Bereich
- der Textilreinigung eingegangen worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, wel-
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- che Erkenntnismöglichkeiten der Senat als Revisionsgericht insoweit unabhängig von entsprechendem Parteivortrag hätte haben können. Unter diesen Umständen fordere Art. 103 Abs. 1 GG, der Beklagten durch eine Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz die Ergänzung ihres Sachvortrags zu
- ermöglichen.
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- 3. Die Gehörsrüge der Klägerin ist unbegründet.
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- a) Ob die Schadensregulierung im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehört und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, war die zentrale
- Frage des Streitfalls, zu der die Parteien in beiden Vorinstanzen umfassend
- vorzutragen hatten. Dabei war erkennbar, dass es außer auf das gesetzliche
- Leitbild des Versicherungsmaklers nach § 59 Abs. 3 VVG auch auf tatsächliche
- Wandlungen des Tätigkeitsbilds bei der Textilhaftpflichtversicherung ankommen
- konnte. Die Beklagte hatte daher auch zu diesem Gesichtspunkt vorinstanzlich
- vorzutragen, ohne dass es dazu eines gerichtlichen Hinweises bedurfte.
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- b) Unabhängig davon fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des von
- der Beklagten gerügten Gehörverstoßes.
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- aa) Der Senat hat ausgeführt, die schadensregulierende Tätigkeit der
- Beklagten gehöre auch deshalb nicht als Nebenleistung zu ihrem Berufs- oder
- Tätigkeitsbild als Versicherungsmakler, weil dafür keine Rechtskenntnisse benötigt würden, die für die Haupttätigkeit als Versicherungsmakler erforderlich
- seien (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rn. 28
- = WRP 2016, 861 - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Diese
- selbständig tragende Begründung des Senatsurteils greift die Anhörungsrüge
- nicht an.
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- bb) Der Senat hat ferner angenommen, der Annahme einer erlaubten
- Rechtsdienstleistung stehe im Streitfall außerdem § 4 RDG entgegen (BGH,
- GRUR 2016, 820 Rn. 31 ff. - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler).
- Soweit die Beklagte gegen die Annahme eines Interessenkonfliktes im Sinne
- von § 4 RDG in der Anhörungsrüge erstmals geltend macht, trotz einer sehr
- großen Zahl von ihr regulierter Einzelschadensfälle sei im Bereich der Textilreinigungswirtschaft in den letzten 50 Jahren kein einziges rechtliches Verfahren
- gegen sie angestrengt worden, woraus sich zwangsläufig das Fehlen eines Interessenkonflikts ergebe, kann damit kein Gehörsverstoß des Senats begründet
- werden.
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- Das Berufsbild des Versicherungsmaklers, die Tätigkeit der Beklagten
- bei der Schadensregulierung für die Zurich-Versicherung sowie die Möglichkeit
- eines Interessenkonflikts ist Gegenstand des Verfahrens in den Vorinstanzen
- gewesen. Die Beklagte hatte Gelegenheit hierzu vorzutragen und hat dies auch
- getan oder hätte es tun müssen.
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- Im Übrigen lässt das langjährige Ausbleiben von Beschwerden gegen die
- Schadensregulierung durch die Beklagte nicht den Schluss zu, dass für sie bei
- der Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers kein Interessenkonflikt zu
- ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler für den Versicherungsnehmer besteht.
- So kann das Fehlen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Schadensregulierung etwa auf einer regelmäßig geringen Schadenshöhe oder auf
- einer mangelnden Transparenz der Schadensregulierung beruhen, weil den
- Reinigungsunternehmen als Versicherungsnehmern die Reaktion ihrer Kunden
- auf die Schadensregulierung verborgen bleiben könnte. Ferner soll § 4 RDG
- schon die Gefahr und nicht erst dem tatsächlichen Eintritt von Interessenkonflikten ausschließen.
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- II. Nach dem in der Anhörungsrüge für den Fall einer Zurückverweisung
- der Sache an das Berufungsgericht angekündigten neuen Sachvortrag spricht
- zudem alles dafür, dass die schadensregulierende Tätigkeit der Beklagten im
- Textilreinigungsbereich mit 12.000 bis 15.000 Einzelschadensfällen jährlich einen zeitlichen und quantitativen Umfang erreicht, der als weitere Haupttätigkeit
- der Beklagten anzusehen ist, die sie für die Versicherer erbringt. Soweit sich die
- Schadensregulierung in Vollmacht eines Versicherers als Haupttätigkeit darstellt und Rechtsdienstleistungen umfasst, kommt eine Anwendung von § 5
- Abs. 1 RDG auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
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- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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- Büscher
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- Schaffert
- Koch
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- Kirchhoff
- Feddersen
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- Vorinstanzen:
- LG Bonn, Entscheidung vom 17.10.2013 - 14 O 44/13 OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 U 187/13 -
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